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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 6.1898

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hat. Unerheblich ist dabei der in der Beschwerde hervorgehobene
Umstand, daß das Recht der Pfännerschaft schon vor der Rega-
lität der Salzquellen in Kurhessen bestanden hat. Denn das
Bestehen eines Regals ist überhaupt nicht die Voraussetzung der
Entstehung eines Bergwerkseigenthums; sonst könnte ein solches,
nachdem das Bergregal des Staates durch das Allgemeine Berg-
gesetz tatsächlich aufgehoben ist, (vergl. Achenbach a. a. O.
S. 106 ff.; Brassert, Berggesetz S. 51; Klostermann, Lehr-
buch des Preußischen Bergrechts S. 19; Dernburg, Preußisches
Privatrecht 5. Aufl. Bd. I S. 635) im Bereiche der Geltung
dieses Gesetzes überhaupt nicht mehr entstehen. Tatsächlich un-
richtig ist ferner die weitere Ausführung der Beschwerde, daß
das Recht der Pfännerschaft als ein Ausfluß des Eigenthums
am Grundbesitz entstanden sei. Dem steht entgegen, daß sich ihr
Recht auf eine Meile im Umkreise von Sooden erstreckte, wie in
der Urkunde Wilhelm II. von 1487 anerkannt ist (vergl. Kopp
S. 72; Engels S. 188), während nichts dafür spricht, daß ihr
je ein so umfassender Grundbesitz gehört habe. Ihr Recht war
daher von jeher ein solches, welches die Grundeigentümer
von der Gewinnung der Soole innerhalb ihrer Grundstücke
ausschloß.
Der zweite Hauptangriff der Beschwerde richtet sich gegen
die Annahme der Berufungsentscheidung, daß auf die veranlagte
Pfännerschaft die eigenthümliche Gesellschaftsform der Gewerkschaft
zutreffe.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Bei Entscheidung dieses Streitpunktes muß gegenüber den
Anführungen der Beschwerde von vornherein hervorgehoben
werden, daß der §. 94 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes
vom 24. Juni 1865, wonach gewisse Vorschriften des Gewerk-
schaftsrechtes einer statutarischen Abänderung nicht unterliegen,
für die alten Gewerkschaften nach §. 227 a. a. O. nicht gilt.
Eine vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes
bereits bestehende Gewerkschaft hört also nicht deshalb auf,
eine Gewerkschaft zu sein, weil ihre alte Verfassung Be-
stimmungen enthält, die mit solchen Anordnungen in Titel 4
dieses Gesetzes, die nach 94 Abs. 3 durch die Statuten nicht
abgeändert werden dürfen, im Widerspruche stehen (vergl. Ent-
 
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