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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 6.1898

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271

In dieser Beziehung wird zunächst in der Beschwerde zu
Unrecht ein wesentliches Gewicht darauf gelegt, daß der Land-
graf in dem Vertrage von 1538 das Recht, eigene Kothe und
Pfannen zu bauen und darin Salz zu gewinnen, durchgesetzt
und ausgebeutet, demnächst das Salzwerk der Pfännerschaft hin-
zugepachtet und alles zu einem einheitlichen Salzwerk vereinigt
hat. Danach könne die Pfännerschaft gegenwärtig schon deshalb
keine Gewerkschaft sein, weil an dem gegenwärtig vorhandenen
Bergwerke nicht bloß sie allein, sondern auch der nicht zu ihren
Mitgliedern gehörige Fiskus betheiligt sei, eine Gewerkschaft aber
nach §. 94 des Allgemeinen Berggesetzes nothwendig sämmtliche
Mitbetheiligte eines Bergwerks umfassen müsse.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
In dem Vertrage von 1538 (vergl. dessen Inhalt bei Kopp
S. 79—109 und die Ausführungen dazu ebenda tztz. XXIII,
XXIV S. 45—49 und bei Engels S. 203) wird dem Land-
grafen nur das Recht zugestanden, unbeschadet aller Rechte
der Pfänner, Soole zu schöpfen sowie Salz daraus zu ge-
winnen und zu verkaufen. Insbesondere soll danach der Land-
graf beim Schöpfen der Soole, beim Sieden und Salzverkaufe
den Pfännern nachstehen. Wenn von dem Salze der Pfänner
etwas unverkauft bleibt, so soll der Landgraf dies entweder
kaufen oder mit dem Verkaufe seines Salzes einhalten, bis jenes
untergebracht worden. Auch verpflichtet sich der Landgraf, die
Knechte der Pfänner nicht in seinen Dienst zu nehmen. Hier-
nach kann kein Zweifel darüber sein, daß die Pfänner in jenem
Vertrage den Landgrafen nicht als Theilnehmer an ihrem Salz-
gewinnungsrechte und an ihrem Betriebe in ihre Gesellschaft aus-
genommen, sondern daß sie dem schon früher erhobenen Ansprüche
des Landesherrn auf Anerkennung des Salzregals (vergl. die
Urkunde des Landgrafen Heinrich von St. Walp. Tage 1300
bei Kopp S. 59) nachgebend anerkannten, daß es dem Land-
grafen als Regalherren zustehe, unbeschadet ihres eigenen Salz-
gewinnungsrechtes Soole zu schöpfen und daraus in eigenen
Kothen und Pfannen für seine Rechnung Salz zu gewinnen. In
dem Vertrage von 1538 handelte es sich also um zwei selbst-
ständige, neben einander bestehende und von jedem Inhaber in
eigenen Betriebsanlagen und für eigene Rechnung auszubeutende,
 
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