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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 6.1898

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310

Gründen:
Bei der Berechnung des Miethsertrages von dem Hause
in der A.-Straße sind die nachfolgenden Gesichtspunkte maß-
gebend.
Für die Ermittelung des Einkommens aus der Einkommens-
quelle, welche durch ein zur Vermiethung bestimmtes Gebäude
bezw. einen Theil eines solchen gebildet wird, ist der in Betreff
der Quelle bei Beginn des Steuerjahres (§. 56 des Einkommen-
steuergesetzes) vorhandene Sachstand entscheidend. Daß, wenn
alsdann ein für das ganze Steuerjahr abgeschlossener Mieths-
vertrag vorhanden ist, eine feststehende, mit dem auf das Steuer-
jahr fallenden Betrage zur Anrechnung zu bringende Einnahme
vorliegt, erscheint nicht zweifelhaft (§. 10 Abs. 1 im Anfang).
Auch in dem Falle ferner, daß der bei Beginn des Steuerjahres
bestehende Miethsvertrag sich auf unbestimmte Zeit im Laufe be-
findet, wird es in der Regel gerechtfertigt sein, die Miethseinnahme
als eine feststehende zu behandeln, also mit ihrem Betrage für
das Steuerjahr in Ansatz zu bringen. In allen anderen Fällen
dagegen, wenn nämlich bei Beginn des Steuerjahres auf eine
Vermiethung nach der bevorstehenden Beendigung des laufen-
den Vertrages^") zu dem bei Beginn des Steuerjahres gelten-
den Miethspreise für das ganze Steuerjahr nicht zu rechnen ist,
insbesondere wenn das Miethsverhältniß vor dem 1. April zur
Beendigung im Laufe des Steuerjahres, z. B. zum 1. Oktober,
gekündigt ist, sind keine feststehenden Jahreseinnahmen vor-
handen. In solchen Fällen liegen dann ihrem Betrage nach un-
bestimmte oder schwankende Einnahmen (§. 10 Abs. 1) vor, die,
wenn die Voraussetzungen für die Durchschnittsberechnung vor-
handen sind, dieser zu unterwerfen sind — §. 10 Abs. 1 und
Abs. 2 im Anfänge —, sonst aber mit dem zu schätzenden muth-
maßlichen Ertrage des Steuerjahres, und, wenn die Festsetzung
erst erfolgt, nachdem das Steuerjahr bereits abgelaufen ist, mit

*) Unberührt bleiben hierbei noch die Fälle des Leerstehens einzelner
zur Vermiethung bestimmter Wohnungen zur Zeit der Veranlagung (vergl.
Entscheidungen des Oberoerwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. IV
S. 186/187).
 
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