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3, 6 bis 9 der in Rede stehenden Verträge getroffenen Be-
stimmungen vollständig. Danach hat der Rübenbauer neben
einer bestimmten Transport- und Winterdeckenentschädigung und
einer bestimmten Quantität von Schnitzeln zunächst einen Minimal-
preis von 0,80 für den Centner zu fordern, der sich unter
gewissen Voraussetzungen auf 0,70 verringert und in letzterer
Höhe ohne jede Rücksicht auf das Vorhandensein eines Geschäfts-
gewinnes von der Gesellschaft unbedingt gezahlt werden muß.
Für die Zahlung des Preises von 0,80 ist auch der Er-
gänzungsfonds heranzuziehen. Außerdem ist der Reingewinn,
welcher nach Absetzung aller Betriebskosten, der in bestimmter
Höhe vorgesehenen Abschreibungen und Ueberweisungen an den
Reserve- und Ergänzungsfonds, der statuten- und vertrags-
mäßigen Tantiemen und Gratifikationen und einer fünfprozentigen
Dividende für fämmtliche Aktionäre verbleibt, in der Weise zu
vertheilen, daß die Rübenbauer auf jedes weitere Prozent Divi-
dende der Aktionäre 0,02 Rübenpreiszuschuß für den Centner
erhalten. Nach diesen Bestimmungen ist die Festsetzung des Ge-
sammtpreises, der den Rübenbauern in jedem Jahre für den
Centner der gelieferten Rübenmenge zusteht, lediglich eine
Rechnungsoperation auf Grund von Unterlagen, deren Bemessung
der Willkür der Gesellschaft entzogen ist. Damit entfällt der
Einwand, daß die Bemessung des Kaufpreises dem Wesen des
Kaufvertrages zuwider in die Willkür eines der Kontrahenten
gestellt sei.
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß den nicht zu den
Aktionären der Gesellschaft gehörigen Personen, welche mit der
letzteren Rübenbauverträge des angegebenen Inhalts abgeschlossen
haben, ein klagbarer Anspruch auf Zahlung des in dem Ver-
trage bestimmten Rübenpreises ohne jede Einschränkung zusteht.
Die Gesellschaft war daher, was speziell das hier in Frage
stehende Geschäftsjahr vom 1. April 1893 bis 31. März 1894
betrifft, vertragsmäßig verpflichtet, für die von Nichtaktionären
gelieferten 359 422,62 Ctr. Vertragsrüben außer der Transport-
und Winterdeckenentschädigung für den Centner nicht bloß 0,80
sondern noch außerdem denjenigen Betrag zu zahlen, der nach
Maßgabe der Betriebsergebnisse des gedachten Geschäftsjahres
auf Grund der erwähnten Vertragsbestimmungen den Rüben-
3, 6 bis 9 der in Rede stehenden Verträge getroffenen Be-
stimmungen vollständig. Danach hat der Rübenbauer neben
einer bestimmten Transport- und Winterdeckenentschädigung und
einer bestimmten Quantität von Schnitzeln zunächst einen Minimal-
preis von 0,80 für den Centner zu fordern, der sich unter
gewissen Voraussetzungen auf 0,70 verringert und in letzterer
Höhe ohne jede Rücksicht auf das Vorhandensein eines Geschäfts-
gewinnes von der Gesellschaft unbedingt gezahlt werden muß.
Für die Zahlung des Preises von 0,80 ist auch der Er-
gänzungsfonds heranzuziehen. Außerdem ist der Reingewinn,
welcher nach Absetzung aller Betriebskosten, der in bestimmter
Höhe vorgesehenen Abschreibungen und Ueberweisungen an den
Reserve- und Ergänzungsfonds, der statuten- und vertrags-
mäßigen Tantiemen und Gratifikationen und einer fünfprozentigen
Dividende für fämmtliche Aktionäre verbleibt, in der Weise zu
vertheilen, daß die Rübenbauer auf jedes weitere Prozent Divi-
dende der Aktionäre 0,02 Rübenpreiszuschuß für den Centner
erhalten. Nach diesen Bestimmungen ist die Festsetzung des Ge-
sammtpreises, der den Rübenbauern in jedem Jahre für den
Centner der gelieferten Rübenmenge zusteht, lediglich eine
Rechnungsoperation auf Grund von Unterlagen, deren Bemessung
der Willkür der Gesellschaft entzogen ist. Damit entfällt der
Einwand, daß die Bemessung des Kaufpreises dem Wesen des
Kaufvertrages zuwider in die Willkür eines der Kontrahenten
gestellt sei.
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß den nicht zu den
Aktionären der Gesellschaft gehörigen Personen, welche mit der
letzteren Rübenbauverträge des angegebenen Inhalts abgeschlossen
haben, ein klagbarer Anspruch auf Zahlung des in dem Ver-
trage bestimmten Rübenpreises ohne jede Einschränkung zusteht.
Die Gesellschaft war daher, was speziell das hier in Frage
stehende Geschäftsjahr vom 1. April 1893 bis 31. März 1894
betrifft, vertragsmäßig verpflichtet, für die von Nichtaktionären
gelieferten 359 422,62 Ctr. Vertragsrüben außer der Transport-
und Winterdeckenentschädigung für den Centner nicht bloß 0,80
sondern noch außerdem denjenigen Betrag zu zahlen, der nach
Maßgabe der Betriebsergebnisse des gedachten Geschäftsjahres
auf Grund der erwähnten Vertragsbestimmungen den Rüben-