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1. Das Rittergut P. — 231,21 La — wurde nach dem
Schätzungsbogen unter der Bemerkung, daß die An-
wendung des sonst maßgebenden Einheitssatzes von
1 180 für das Hektar „auf die vorliegenden Ver-
hältnisse" nicht passe, „wegen der günstigen Lage im
Kreise B., unmittelbar an der Stadt B. und wegen des
außerordentlich niedrigen Grundsteuerreinertrages" nach
einem Satze von 6000 für das Hektar mit 1 386 OOO^l
bewerthet.
2. Die Bewerthung des Rittergutes N. — 319,57 da —
erfolgte zunächst nach dem Einheitssätze von 1 150 für
das Hektar mit 367 520 hierzu wurden 17 000
Mehrwerth für Gebäude und bewegliches Inventar
und 100 Prozent — 367 520 „wegen günstiger Lage
im Kreise B. und zu niedriger Schätzung zur Grundsteuer"
zugesctzt, so daß der Gesammtwerth 752 000 betrug.
3. Die Wiese wurde mit der auf dem Schätzungsbogen
(Besitzgruppe enthaltenen Bemerkung „Fläche 148,83 a
Einheitssatz 230 zu 34 230 bewerthet.
Die gedachten Bewerthungen wurden von dem Katasterkon-
troleur vorgeschlagen und von dem Schätzungsausschusse, sowie
von der Veranlagungskommission ohne Abänderung angenommen,
auch nach eingelegter Berufung dem Steuerpflichtigen, unter Be-
zeichnung der Wiese als „Bauplatz in B." mitgetheilt. In der
Berufung wurde getrennte Bewerthung der beiden Rittergüter
und der Ländereien in C. beantragt, die Eigenschaft der Wiese
als Bauplatz bestritten und die Berücksichtigung landschaftlicher
Taxen verlangt.
Nach nochmaliger Anhörung des Katasterkontroleurs, wel-
cher unter Zugrundelegung von Preisen, die der Steuerpflichtige
für einzelne abverkaufte Flächen erzielt hatte, oder die sonst für
das Hektar oder den Morgen gezahlt zu werden pflegten, zu dem
Ergebnisse gelangte, daß die bei der Veranlagung geschätzten
Wertste nicht zu hoch wären, wurde die Berufung mit dem Be-
merken abgewiesen, daß den auf Schätzung beruhenden Angaben
des Steuerpflichtigen nicht beigetreten werden könnte, die Schätzung
vielmehr „im Einverständnisse mit den zuständigen Veranlagungs-
behörden" in der angegebenen Höhe erfolgte.
Entscheid, d. K. Oberverwallungsgertchts in Staatssteuersachen. VI. 5
1. Das Rittergut P. — 231,21 La — wurde nach dem
Schätzungsbogen unter der Bemerkung, daß die An-
wendung des sonst maßgebenden Einheitssatzes von
1 180 für das Hektar „auf die vorliegenden Ver-
hältnisse" nicht passe, „wegen der günstigen Lage im
Kreise B., unmittelbar an der Stadt B. und wegen des
außerordentlich niedrigen Grundsteuerreinertrages" nach
einem Satze von 6000 für das Hektar mit 1 386 OOO^l
bewerthet.
2. Die Bewerthung des Rittergutes N. — 319,57 da —
erfolgte zunächst nach dem Einheitssätze von 1 150 für
das Hektar mit 367 520 hierzu wurden 17 000
Mehrwerth für Gebäude und bewegliches Inventar
und 100 Prozent — 367 520 „wegen günstiger Lage
im Kreise B. und zu niedriger Schätzung zur Grundsteuer"
zugesctzt, so daß der Gesammtwerth 752 000 betrug.
3. Die Wiese wurde mit der auf dem Schätzungsbogen
(Besitzgruppe enthaltenen Bemerkung „Fläche 148,83 a
Einheitssatz 230 zu 34 230 bewerthet.
Die gedachten Bewerthungen wurden von dem Katasterkon-
troleur vorgeschlagen und von dem Schätzungsausschusse, sowie
von der Veranlagungskommission ohne Abänderung angenommen,
auch nach eingelegter Berufung dem Steuerpflichtigen, unter Be-
zeichnung der Wiese als „Bauplatz in B." mitgetheilt. In der
Berufung wurde getrennte Bewerthung der beiden Rittergüter
und der Ländereien in C. beantragt, die Eigenschaft der Wiese
als Bauplatz bestritten und die Berücksichtigung landschaftlicher
Taxen verlangt.
Nach nochmaliger Anhörung des Katasterkontroleurs, wel-
cher unter Zugrundelegung von Preisen, die der Steuerpflichtige
für einzelne abverkaufte Flächen erzielt hatte, oder die sonst für
das Hektar oder den Morgen gezahlt zu werden pflegten, zu dem
Ergebnisse gelangte, daß die bei der Veranlagung geschätzten
Wertste nicht zu hoch wären, wurde die Berufung mit dem Be-
merken abgewiesen, daß den auf Schätzung beruhenden Angaben
des Steuerpflichtigen nicht beigetreten werden könnte, die Schätzung
vielmehr „im Einverständnisse mit den zuständigen Veranlagungs-
behörden" in der angegebenen Höhe erfolgte.
Entscheid, d. K. Oberverwallungsgertchts in Staatssteuersachen. VI. 5