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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 6.1898

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Genehmigung, so bildet sie keinen Gegenstand der Ergänzungs-
Besteuerung.
Nach §.411 des Ergänzungssteuergesetzes vom 14. Juli
1893 gelten als steuerbare Rechte nur „selbstständige Rechte
und Gerechtigkeiten, welche einen m Geld schätzbaren Werth"
haben, und nur unter dieser Voraussetzung gehören Rechte über-
haupt zu dem steuerbaren gewerblichen Anlage- und Betriebs-
kapital (§. 6 Abs. 1 a. a. O.). Als solche Rechte sollen nach
Art. 8 der Ausführungsanweisung vom 3. April 1894 nur
„selbstständige ausschließliche Vermögensrechte" in Be-
tracht kommen, und es sind als solche Rechte neben dem Berg-
werkseigenthum, den im Privatbesitz befindlichen Regalrechten,
dem Urheberrechte und dem Patentrechte, sowie dinglichen Nieß-
brauchs-, Gebrauchs- oder sonstigen Nutzungsrechten an fremden
Vermögen oder Vermögenstheilen, unter Nr. I 4 aufgeführt „die
noch bestehenden ausschließlichen Gewerbegerechtigkeiten (Fähr-
gerechtigkeit, Schiffsmühlengerechtigkeit, Apothekenprivilegien), so-
wie die Fischereigerechtigkeit." Nicht hierher gehören dagegen"
— heißt es Nr. II 1 — „polizeiliche oder obrigkeitliche
Konzessionen, Approbationen, Genehmigungen, welche die Be-
fugniß oder Erlaubniß zur Ausübung eines Gewerbebetriebes,
nicht aber ein ausschließliches Recht begründen."
Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die nach
§§. 3, 5 der Verordnung vom 24. Oktober 1811, §. 54 der All-
gemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 ertheilte
obrigkeitliche Konzession zum Betriebe einer Apotheke kein selbst-
ständiges Recht im Sinne des §.411 des Ergänzungssteuer-
gesetzes darstellt. Die gesetzliche Natur dieser reinen Personal-
Konzession wird dadurch nicht geändert, daß in einzelnen Fällen
aus Verwaltungsrücksichten eine ihre Veräußerung und Vererbung
ersetzende Form gefunden wird. Sie unterscheidet sich hierin in
keinem wesentlichen Stücke von der Konzession zum Betriebe der
Gast- oder Schankwirthschaft (§. 33 der Reichsgewerbeordnung).
Auch diese Personal-Konzession kann chatsächlich in der Form
übertragen werden, daß der bisherige Inhaber gegenüber dem
neuen Erwerber auf die Ausübung gegen Entgelt verzichtet und
der Letztere die Konzession erwirbt. In beiden Fällen, bei Apo-
theken und Gastwirthschaften wird aber rechtlich nicht die alte
 
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