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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 6.1898

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Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 10. Juli 1897.
Lop. VI. E. 231/96.
Die Steuerzuschrift für 1895/96 wurde dem Steuerpflichtigen
unzweifelhaft am 19. März 1895 zugestellt, der Einspruch da-
gegen ging erst am 6. Juni 1895 bei dem Vorsitzenden der
Steuerausschüsse der Gewerbesteuerklassen III und IV ein. Wegen
Versäumung der in §.35 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni
1891 vorgesehenen vierwöchigen Ausschlußfrist wies der Steuer-
ausschuß den Einspruch als verspätet zurück. Die hiergegen ein-
gelegte Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Auch der Be-
schwerde des Steuerpflichtigen mußte vom Oberoerwaltungs-
gerichte der Erfolg versagt bleiben aus nachstehenden

Gründen:
Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumniß der Ausschlußfristen dem Gewerbesteuergesetz fremd
ist und die Fristversäumniß selbstredend nicht durch irgend welche
Handlungen oder Unterlassungen des Vorsitzenden des Steuer-
ausschusses ungeschehen gemacht werden kann, so kommt nur in
Frage, ob, wie der Steuerpflichtige auszuführen versucht, bereits
dessen am 14. Februar 1895 bei dem Vorsitzenden der Steuer-
ausschüsse der Gewerbesteuerklassen III und IV eingegangenes
Schreiben vom 12. desselben Monats die rechtsgültige Einlegung
des Einspruchs enthielt. Die Frage ist zu verneinen.^) Zwar
*) In einem anderen Falle, der die Veranlagung zur Einkommensteuer
für 1895/96 betraf, wurde der Steuerpflichtige am 15. April 1895 zur
Zahlung der auf ihn veranlagten Steuer aufgefordert; am 23. April 1895 legte
er hierauf Berufung gegen seine Veranlagung ein, und erst am 1. Mai 1895
wurde ihm die Steuerzuschrift zugestellt. In der Entscheidung des V. Senats,
1. Kammer, vom 11. März 1898 — Usp. L. III. 88/97 — wurde die am
23. April 1895 eingelegte Berufung als rechtsgültig und nicht zu früh ein-
gelegt erachtet mit folgenden, auch für das Gebiet der Gewerbebesteuerung
maßgebenden Ausführungen:
Der für die Entscheidung maßgebende §. 40 des Einkommensteuer-
gesetzes vom 24. Juni 1891 schreibt vor:
„Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuer-
pflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission
das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungskommission zu."
Nach diesem Wortlaute des Gesetzes muß angenommen werden, daß
die Einlegung der Berufung zulässig ist, sobald dem Steuerpflichtigen das
 
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