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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 6.1898

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424

Die Berufungsentscheidung, in welcher der Umsatz zum
Zerleguugsmaßstabe gewählt worden ist, ist hiernach gemäß §. 37
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 wegen materieller
und formaler Verstöße aufzuheben.
Nach Rückgabe der nicht spruchreifen Sache zur anderweiten
Entscheidung unter Berücksichtigung des gesammten Inhalts der
Akten einschließlich der Beschwerdeschrift wird es Aufgabe der
Regierung sein, festzustellen, welche Merkmale für die Gewinn-
erzielung nach dem konkreten Falle die entscheidenden sind, und
danach die Zerlegung des Steuersatzes vorzunehmen. Dabei
sind die vom Oberverwaltungsgerichte angenommenen Grund-
sätze zu beachten (vergl. insbesondere Entscheidungen in Staats-
steuersachen Bd. IV S. 290, 293, 296, 324, 381, 387).
III.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 17. Februar 1898.
Uep. VI. 0. 188/97.
Der Beschwerde des Magistrats zu A. wegen Zerlegung
des der Firma W. N. zu B. für 1896/97 auferlegten Gewerbe-
steuersatzes wurde seitens des Oberverwaltungsgerichts durch
Rückgabe der Sache zur anderweiten Entscheidung entsprochen
aus folgenden
Gründen:
Die Kaufleute Louis N., Karl N. und Julius P. betreiben
eine Leinen- und Taschentücher-Fabrik unter der Firma W. N.
in B. und eine Zweigniederlassung unter der Firma N. L Söhne
in A. lieber die Verhältnisse der letzteren hat die Steuerpflichtige
folgende Angaben gemacht:
vornehmlich entscheidend sind, ist in jedem einzelnen Falle nach den be-
sonderen Umständen vorzunehmen. Es können dies insbesondere ebensowohl
die an den einzelnen Betriebsorten erwachsenen gesammten Betriebsausgaben
als auch nur die gezahlten Gehälter, Löhne und Tantiemen sein (vergl.
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Vd. III
S. 421, Bd. IV S. 290). Wird der letztere Maßstab gewählt, so gehören
zu den fraglichen Ausgaben, wie die Berufungsentscheidung mit Recht an-
nimmt, nur die von der Steuerpflichtigen an ihre Angestellten und Arbeiter
gezahlten Beträge an Gehalt, Lohn und Tantieme, nicht dagegen diejenigen
Vergütungen, die für die Ausführung von Arbeiten an selbstständige Unter-
nehmer gezahlt werden.
 
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