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geht die Sache zur anderweiten Entscheidung, nach vorgängiger
weiterer Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen, Erhebung der
etwa von ihm angebotenen Beweise oder Vervollständigung der
amtlichen Ermittelungen, an die Berufungskommission zurück.
Nr. 8.
Einkommensteuer. Bercchnungsart.
Eine für zehn Jahre vorausbezahlte Miethe bleibt Jahreseinnahme
für jedes dieser zehn Jahre.
Entscheidung des V. Senats vom 30. April 1897. Uep. V. 8/96.
Bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen für das Steuer-
jahr 1894/95 war die Anrechnung von 150 Miethseinnahme
streitig geworden, mit der es folgende Bewandtniß hotte.
Nach einem von dem Kreislandrathe in höherem Auftrage
mit dem Steuerpflichtigen im Jahre 1888 geschlossenen Vertrage
war ein auf dem Grundstücke des Steuerpflichtigen von ihm zu
errichtendes, bis zum 1. Oktober 1889 fertig zu stellendes Wohn-
etablisfement für den in A. stationirten Fußgendarm vom 1. Ok-
tober 1889 ab auf „einen zusammenhängenden Zeitraum von
10 Jahren", also bis zum 1. Oktober 1899 für den „jährlichen
Miethszins" von 150 vermiethct. Die Wohnung sollte vom
Vermiether während der Dauer des Miethsvertrages iu gutem
bewohnbaren Zustande erhalten werden; der Miether verpflichtete
sich, den Miethszins für die ganze Dauer des Vertrages mit
1 500 „beim Beginn der Miethsdauer" prusnumorauäo zu
zahlen, wogegen das fiskalische Miethsrecht grundbuchlich sicher-
gestellt werden sollte. Dieser Vertrag sollte jedesmal auf ein
ferneres Jahr als verlängert gelten, wenn nicht drei Monate
vor Ablauf der Vertragszeit von einem der beiden Theile der
Vertrag gekündigt würde.
Von dem Beschwerdeführer wurde gegen die Anrechnung der
Miethseinnahme von 150 geltend gemacht, er hätte seiner
Zeit die Miethe für 10 Jahre prasvumorunclo erhalten und be-
zöge jetzt keine Miethseinnahmen, sondern hätte nur Ausgaben
für Reparaturen der Wohnung.
geht die Sache zur anderweiten Entscheidung, nach vorgängiger
weiterer Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen, Erhebung der
etwa von ihm angebotenen Beweise oder Vervollständigung der
amtlichen Ermittelungen, an die Berufungskommission zurück.
Nr. 8.
Einkommensteuer. Bercchnungsart.
Eine für zehn Jahre vorausbezahlte Miethe bleibt Jahreseinnahme
für jedes dieser zehn Jahre.
Entscheidung des V. Senats vom 30. April 1897. Uep. V. 8/96.
Bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen für das Steuer-
jahr 1894/95 war die Anrechnung von 150 Miethseinnahme
streitig geworden, mit der es folgende Bewandtniß hotte.
Nach einem von dem Kreislandrathe in höherem Auftrage
mit dem Steuerpflichtigen im Jahre 1888 geschlossenen Vertrage
war ein auf dem Grundstücke des Steuerpflichtigen von ihm zu
errichtendes, bis zum 1. Oktober 1889 fertig zu stellendes Wohn-
etablisfement für den in A. stationirten Fußgendarm vom 1. Ok-
tober 1889 ab auf „einen zusammenhängenden Zeitraum von
10 Jahren", also bis zum 1. Oktober 1899 für den „jährlichen
Miethszins" von 150 vermiethct. Die Wohnung sollte vom
Vermiether während der Dauer des Miethsvertrages iu gutem
bewohnbaren Zustande erhalten werden; der Miether verpflichtete
sich, den Miethszins für die ganze Dauer des Vertrages mit
1 500 „beim Beginn der Miethsdauer" prusnumorauäo zu
zahlen, wogegen das fiskalische Miethsrecht grundbuchlich sicher-
gestellt werden sollte. Dieser Vertrag sollte jedesmal auf ein
ferneres Jahr als verlängert gelten, wenn nicht drei Monate
vor Ablauf der Vertragszeit von einem der beiden Theile der
Vertrag gekündigt würde.
Von dem Beschwerdeführer wurde gegen die Anrechnung der
Miethseinnahme von 150 geltend gemacht, er hätte seiner
Zeit die Miethe für 10 Jahre prasvumorunclo erhalten und be-
zöge jetzt keine Miethseinnahmen, sondern hätte nur Ausgaben
für Reparaturen der Wohnung.