XIX
Datum.
Überschrift der Entscheidungen.
Nr. j
G
26. Okt. 1899.
271
lo.März 1900.
278
26.April1900.
276
22. Dez. 1900.
280
lö.März 1900.
286
2O.Sept. 1900.
27.Sept.1900.
65.
I,IH
III,
IV,
V,
VI
u.
VII.
Akten-Rep.
Nr.
Veranlagung in Folge Erbanfalles (§. 57) er-
neut zu prüfen.
Mündliche Verhandlungen mit den Steuer-
pflichtigen müssen in sachdienlicher und voll-
ständiger, die Nothwendigkeit einer noch-
maligen Vernehmung ausschließenden Weise
erfolgen.
Die mit der Vernehmung betrauten amtlichen
Organe haben dabei die Steuerpflichtigen
über sämmtliche für die Veranlagung in Be-
tracht kommenden thatsächlichen wie rechtlichen
Verhältnisse zu befragen, ohne Unterschied, ob
sie die Steuerpflicht oder den Steuersatz zu
Gunsten oder zu Ungunsten der Veranlagten
beeinflussen. Dies gilt insbesondere auch von
den gesetzlichen Abzügen, namentlich auch von
solchen, die aus den Verhandlungen über
frühere Veranlagungen oder aus dem sonstigen
Inhalt der Akten hervorgehcn, für das Steuer-
jahr aber von dem Steuerpflichtigen bisher
nicht ausdrücklich geltend gemacht sind.
Die Berufungskommission, deren Aufgabe es ist,
das steuerpflichtige Vermögen und Einkommen,
wie die hiernach zutreffenden Steuersätze unter
selbständiger Nachprüfung der Veranlagung
gemäß den gesetzlichen Vorschriften in mate-
rieller Richtigkeit festzustellen, darf zwar hier-
bei auch die eigenen Zugeständnisse und
Anerkenntnisse des Berufers berücksichtigen,
jedoch nur unter der Voraussetzung, daß
diese dessen Absicht und Willensmeinung in
zweifelloser Weise zum Ausdruck bringen.
Sind in dieser Beziehung namentlich wegen
wesentlicher, durch den Inhalt der Ver-
handlungen nicht aufgeklärter Abweichungen
von seinen früheren Erklärungen Bedenken
nicht ausgeschlossen, so muß eine nochmalige
Anhörung des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus
dem Vermerk in einem von ihm unterschrie-
benen Protokolle, daß ihm die Besteuerungs-
merkmale bekannt gegeben seien und daß er
gegen sie nichts einzuwenden habe, kann ein
Anerkenntniß bestimmter einzelnerBesteuerungs-
merkmale in der Regel nicht entnommen
werden. Erklärungen in einer Verhandlung,
deren Unterschrift der Steuerpflichtige ver-
weigert hat, dürfen überhaupt nicht gegen
ihn verwerthet werden.
Verstöße gegen die vorangegebenen Grund-
sätze stellen sich als wesentliche Verfahrens-
mängel dar.
282
284
XII. d.
28/99.
L. VIII. e.
17/99.
U. VIII. e.
34/99.
IV. b.
140/00.
II. d. 52/00.
XIII. b.
94/00.
L. VIII. e.
29/99.
II*
Datum.
Überschrift der Entscheidungen.
Nr. j
G
26. Okt. 1899.
271
lo.März 1900.
278
26.April1900.
276
22. Dez. 1900.
280
lö.März 1900.
286
2O.Sept. 1900.
27.Sept.1900.
65.
I,IH
III,
IV,
V,
VI
u.
VII.
Akten-Rep.
Nr.
Veranlagung in Folge Erbanfalles (§. 57) er-
neut zu prüfen.
Mündliche Verhandlungen mit den Steuer-
pflichtigen müssen in sachdienlicher und voll-
ständiger, die Nothwendigkeit einer noch-
maligen Vernehmung ausschließenden Weise
erfolgen.
Die mit der Vernehmung betrauten amtlichen
Organe haben dabei die Steuerpflichtigen
über sämmtliche für die Veranlagung in Be-
tracht kommenden thatsächlichen wie rechtlichen
Verhältnisse zu befragen, ohne Unterschied, ob
sie die Steuerpflicht oder den Steuersatz zu
Gunsten oder zu Ungunsten der Veranlagten
beeinflussen. Dies gilt insbesondere auch von
den gesetzlichen Abzügen, namentlich auch von
solchen, die aus den Verhandlungen über
frühere Veranlagungen oder aus dem sonstigen
Inhalt der Akten hervorgehcn, für das Steuer-
jahr aber von dem Steuerpflichtigen bisher
nicht ausdrücklich geltend gemacht sind.
Die Berufungskommission, deren Aufgabe es ist,
das steuerpflichtige Vermögen und Einkommen,
wie die hiernach zutreffenden Steuersätze unter
selbständiger Nachprüfung der Veranlagung
gemäß den gesetzlichen Vorschriften in mate-
rieller Richtigkeit festzustellen, darf zwar hier-
bei auch die eigenen Zugeständnisse und
Anerkenntnisse des Berufers berücksichtigen,
jedoch nur unter der Voraussetzung, daß
diese dessen Absicht und Willensmeinung in
zweifelloser Weise zum Ausdruck bringen.
Sind in dieser Beziehung namentlich wegen
wesentlicher, durch den Inhalt der Ver-
handlungen nicht aufgeklärter Abweichungen
von seinen früheren Erklärungen Bedenken
nicht ausgeschlossen, so muß eine nochmalige
Anhörung des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus
dem Vermerk in einem von ihm unterschrie-
benen Protokolle, daß ihm die Besteuerungs-
merkmale bekannt gegeben seien und daß er
gegen sie nichts einzuwenden habe, kann ein
Anerkenntniß bestimmter einzelnerBesteuerungs-
merkmale in der Regel nicht entnommen
werden. Erklärungen in einer Verhandlung,
deren Unterschrift der Steuerpflichtige ver-
weigert hat, dürfen überhaupt nicht gegen
ihn verwerthet werden.
Verstöße gegen die vorangegebenen Grund-
sätze stellen sich als wesentliche Verfahrens-
mängel dar.
282
284
XII. d.
28/99.
L. VIII. e.
17/99.
U. VIII. e.
34/99.
IV. b.
140/00.
II. d. 52/00.
XIII. b.
94/00.
L. VIII. e.
29/99.
II*