XXII
Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
78.
Erstreckt sich die Nachbesteuerung auf mehrere
Steuerjahre zurück, so ist die für die Vor-
nahme der Nachbesteuerung für das letzte
Steuerjahr örtlich zuständige Veranlagungs-
kommission auch für die Nachbesteuerung in
Betreff der früheren Jahre zuständig, selbst
wenn der Steuerpflichtige inzwischen den
Wohnsitz gewechselt hat.
VI. HleHLsmiLtel'.
Allgemeines.
Die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels und
16.Febr.1901.
IV. a.
343
83.
die nachträgliche Beifügung einer Bedingung
bei einem zunächst unbedingt eingelegten
Rechtsmittel sind unwirksam.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
3. Nov. 1900.
135/00.
L. II. L.
353
79.
eines bei der Bestellung der Veschwerdeschrift
durch den Postboten begangenen Versehens.
L. Verfahren in der Berufungsinstanz.
(Vergl. V.)
Den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen
15.März19OO.
3/00.
L.VIII. a.
344
80.
steht das Rechtsmittel der Berufung gegen die
auf die Kommunalbesteuerung bezüglichen
Beschlüsse der Voreinschätzungskommissionen
(§§. 74, 75 des Einkommensteuergesetzes)
nicht zu.
Die Einlegung der Berufung seitens des Vor-
10 Jan. 1900.
9/00.
VI. 62/97.
348
81.
sitzenden der Veranlagungskommission kann,
auch wenn er zu deren Einlegung höheren
Orts angewiesen ist, rechtswirksam nur durch
eine von ihm innerhalb der vierwöchentlichen
Ausschlußfrist gegenüber dem Vorsitzenden der
Verufungskommission abgegebene Erklärung
erfolgen.
'Der Steuerpflichtige, der rechtzeitig Berufung
wegen zu hoher Besteuerung eingelegt hat,
kann auch nach Ablauf der Berufungsfrist bis
zum Erlasse der Berufungsentscheidung eine
noch höhere Besteuerung mit Erfolg bean-
tragen.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor,
wenn der Berufungsbescheid erlassen ist, ohne
daß der Vorsitzende der Veranlagungskom-
mission das gesammte für die Entscheidung
erhebliche Aktenmaterial der Berufungskom-
mission vorgelegt hat.
d. BrschwrrdevrrfahreN.
28. Juni 1900.
I.a. 208/98.
349
82.
22. Dez. 1900.
VIII. a.
350
63/00.
-
Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
78.
Erstreckt sich die Nachbesteuerung auf mehrere
Steuerjahre zurück, so ist die für die Vor-
nahme der Nachbesteuerung für das letzte
Steuerjahr örtlich zuständige Veranlagungs-
kommission auch für die Nachbesteuerung in
Betreff der früheren Jahre zuständig, selbst
wenn der Steuerpflichtige inzwischen den
Wohnsitz gewechselt hat.
VI. HleHLsmiLtel'.
Allgemeines.
Die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels und
16.Febr.1901.
IV. a.
343
83.
die nachträgliche Beifügung einer Bedingung
bei einem zunächst unbedingt eingelegten
Rechtsmittel sind unwirksam.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
3. Nov. 1900.
135/00.
L. II. L.
353
79.
eines bei der Bestellung der Veschwerdeschrift
durch den Postboten begangenen Versehens.
L. Verfahren in der Berufungsinstanz.
(Vergl. V.)
Den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen
15.März19OO.
3/00.
L.VIII. a.
344
80.
steht das Rechtsmittel der Berufung gegen die
auf die Kommunalbesteuerung bezüglichen
Beschlüsse der Voreinschätzungskommissionen
(§§. 74, 75 des Einkommensteuergesetzes)
nicht zu.
Die Einlegung der Berufung seitens des Vor-
10 Jan. 1900.
9/00.
VI. 62/97.
348
81.
sitzenden der Veranlagungskommission kann,
auch wenn er zu deren Einlegung höheren
Orts angewiesen ist, rechtswirksam nur durch
eine von ihm innerhalb der vierwöchentlichen
Ausschlußfrist gegenüber dem Vorsitzenden der
Verufungskommission abgegebene Erklärung
erfolgen.
'Der Steuerpflichtige, der rechtzeitig Berufung
wegen zu hoher Besteuerung eingelegt hat,
kann auch nach Ablauf der Berufungsfrist bis
zum Erlasse der Berufungsentscheidung eine
noch höhere Besteuerung mit Erfolg bean-
tragen.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor,
wenn der Berufungsbescheid erlassen ist, ohne
daß der Vorsitzende der Veranlagungskom-
mission das gesammte für die Entscheidung
erhebliche Aktenmaterial der Berufungskom-
mission vorgelegt hat.
d. BrschwrrdevrrfahreN.
28. Juni 1900.
I.a. 208/98.
349
82.
22. Dez. 1900.
VIII. a.
350
63/00.
-