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XXV

Nr.
Ueberschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
75.
Zeitpunkt des Erbanfalls bei einem Erben, der
zur Zeit des Todes des Erblassers noch in
dessen väterlicher Gewalt stand, nach gemeinem
Recht.
27.Febr.19O1.
L. XI. d.
3, 4/00.
325
72.
Die Veranlagung eines Erben wegen des er-
erbten Vermögens und des Einkommens
daraus zur Ergänzungs- bezw. Einkommen-
steuer ist unzulässig, so lange eine Erbquote
nicht feststeht.
Die Erbquote jedes Mitgliedes der als Erbe ein-
gesetzten künftigen Deszendenz einer Person ist
so lange eine unbestimmte, bis feststeht, daß
andere Berechtigte nicht mehr hinzukommen
können.
12. Dec. 1S00
L. IV. a.
22/00.
315
SO.
Anderweite Veranlagung eines für ein Steuer-
jahr bereits zur Ergänzungssteuer veranlagten
in Preußen nur beschränkt Steuerpflichtigen
nach Ablauf des Steuerjahres wegen des
Antheils an einem in Preußen belegenen
Grundstücke, das zu einer im Laufe des
Steuerjahres dem Steuerpflichtigen zu einer
bestimmten Quote angefallenen Erbschaft ge-
hört.
Ort der Veranlagung in diesem Falle.
16. Jan. 1901.
L.VIII. b.
23/00.
371

87.

IV. Wermögensarrzeige.

V. WechLsmiLLel.

Uerfahrrn in drr Kerufungsmstam.
(Vergl. III.)
Die Feststellung der Höhe des Kapitalvermögens
durch Kapitalisirung des bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer im Wege der Schätzung
ermittelten Kapitaleinkommens ist, falls diese
Schätzung einen Nechtsirrthum oder wesent-
lichen Verfahrensmangel erkennen läßt, nicht
deshalb der Anfechtung im Rechtsmittelwege
entzogen, weil der Steuerpflichtige gemäß
30 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die
Rechtsmittel gegen seine Veranlagung zur
Einkommensteuer verloren hat.
L. Seschwerdeoerfahrcn.

28.Nov. 1900.

L. III.
10/00.

360
 
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