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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0050
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"6. Juli 1900). Nach dieser Richtung hin ergeben die bisherigen
Verhandlungen noch nicht genügende Unterlagen, um eine ent-
sprechende Feststellung zu ermöglichen. Die Berufungskommission
wird daher zunächst noch zu ermitteln haben, in welcher Weise
sich der Verkauf der erworbenen Grundstücke vollzieht, ob ein
Parzellirungsplan aufgestellt wird, der. der Veräußerung der ein-
zelnen Parzellen zu Grunde gelegt wird, ob diese zum Verkauf
besonders hergerichtet werden, ob ein öffentliches Ausgebot zur
Einreichung von Kaufofferten stattfindet oder ob ein Versteige-
ruugstermin und zwar hinsichtlich welcher Gegenstände anberaumt
und — während bisher nur feststeht, daß Auktionen des In-
ventars im Auftrage des Steuerpflichtigen vorgenommen werden
— an welchem Orte die Versteigerungen und Auktionen statt-
gefunden haben und durch wen solche Termine abgehalten sind.
In dieser Richtung ist die Thätigkeit des N. für den Censiten
noch des Näheren festzustellen.
Ist auf Grund dieser Ermittelungen die Steuerpflicht des
Beschwerdeführers in Preußen anzunehmen, so kommen für das
vorliegende Steuersahr die Ergebnisse der Kalenderjahre 1895,
1896 und 1897 aus dem Grundstückshandel in Preußen in Be-
tracht. In Verhandlung mit dem Censiten sind die innerhalb
dieser Periode stattgehabten Verkäufe und ihre Erträge festzu-
stellen, wobei zu berücksichtigen bleibt, daß auch die Erträge aus
dem zum Wiederverkauf erworbenen Landbesitz dem gewerb-
lichen Einkommen znzurechnen sind (vergl. Entscheidung des
Oberverwaltrmgsgerichts vom 24. Mai 1897 in Bd. VI
S. 117 ff. a. a. O.).
Da der Censit aus dem in Preußen betriebenen Grund-
stückshandel der Besteuerung unterliegt, so muß, falls der in
Preußen steuerpflichtige Gewerbebetrieb mit dem nicht steuer-
pflichtigen Gewerbebetriebe des Censiten außerhalb Preußens
dergestalt im Zusammenhänge stehen sollte, daß eine gesonderte
Gewinnberechnung nicht ausführbar ist, der Gewinn für den
gesummten Gewerbebetrieb der in Betracht kommenden Ge-
schäftsjahre ermittelt und nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 4
und 5 der Ausführungsanweisung vom der auf
Preußen entfallende Gewinnantheil festgestellt werden.
 
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