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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0085
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zu lassen, sind daselbst in Nr. II 1 die nicht abzugsfähigen Aus-
gaben besonders aufgesührt. (Vergl. Motive zu dem Einkommen-
sieuergesetzentwurf S. 47, Fuisting, Kommentar, 4. Auflage
S. 67 Anm. 6.) Da nun hier die Abzugsfähigkeit nur für
Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des
Vermögens ausgeschlossen ist, so folgt hieraus, daß den zur
Sicherung und Erhaltung des Einkommens gemachten Aus-
gaben zum Theil wenigstens auch die Ausgaben zuzuzählen sind,
die an sich unmittelbar nur der Erhaltung der Einkommensquelle
uud erst mittelbar hierdurch der Sicherung des Einkommens
dienen. Darauf deutet der Zusatz in Nr. II 1 hin, wonach als
Betriebskosten auch diejenigen an sich nicht abzugsfähigen, die
Einkommensquelle selbst betreffenden Ausgaben angeseheu werden
sollen, insoweit sie lediglich durch eine gute Wirthschaft ge-
boten sind.
Dieser Gesichtspunkt ist auch in den Ausführungsvorschriften
mehrfach zum Ausdruck gebracht.
Im Art. II II und Art. 16 I 2 der Ausführungsanweisung
vom 5g ^2^1891 .-j Abzu^sfähigkeit zugestanden: den Auf-
wendungen für die Unterhaltung und für die Versicherung der
Gebäude sowie des Wirthschaftsinventars.
Wie beim Grundbesitz und beim Gewerbebetriebe, so müssen
daher auch beim Kapitalvermögen die zu seiner Erhaltung auf-
gewendeten Kosten, insoweit sie durch gute Wirthschaft geboten
sind, zum Abzüge von den Roheinnahmen zugelassen werden.
Zu derartigen Ausgaben gehören aber, analog wie die Ausgaben
für Versicherung von Gebäuden u. s. w. gegen Feuersgefahr,
gegen den Verlust der Gebäude u. s. w., die Beiträge, welche,
wie die hier streitigen, zur Versicherung gegen Kursverlust bei
Ausloosung von Werthpapieren, zur Abwendung eines Verlustes
am vorhandenen Kapitalvermögen entrichtet werden. Der Grund
zur Entrichtung dieser Beiträge und der Zweck, der durch ihre
Zahlung erreicht werden soll, ist genau derselbe, wie bei den
sonstigen obengenannten Versicherungsbeiträgen, nämlich Abwen-
dung der Wirkungen eines, von dem Willen des Versicherers
unabhängigen und meist sogar gegen seinen Willen eintretenden
Ereignisses, durch welches der Verlust der Einkommensquelle
 
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