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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0100
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als solches in dem angegebenen engeren Sinne angesehen
werden darf.
Entscheidend ist für die Feststellung der in Betracht zu
ziehenden Beträge der Bestand bei Beginn der Periode, hier
also bei Beginn des Wirtschaftsjahres 1892/93, und am Ende
derselben, am Ende des Wirthschaftsjahres 1894/95. Auf die
Zwischenveränderungen kommt es nicht an. Nur wenn sich der
Bestand an Vieh innerhalb der dreijährigen Periode im Wesent-
lichen ausgeglichen hat, so daß z. B. der Mehrbestand an zur
Mästung aufgestelltem Jungvieh durch den Minderbestand eines
späteren Jahres sich deckt, kann von der Anrechnung solcher zu
den Wirthschaftserzengnissen gehörigen Vorräthe nach Nr. V (III)
a. a. O. Abstand genommen werden. In Verhandlung mit dem
Censiten ist der Sachverhalt in dieser Richtung vor Erlaß der
Entscheidung aufzuklären.
III.
Entscheidung des VII. Senats vom 20. Dezember 1900.
5. N. I. b. 219 — Lsx>. I. b. 167/00.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen hinsichtlich der
Veranlagung für 1899 gab das Oberoerwaltungsgericht die An-
gelegenheit zur anderweiten Entscheidung zurück aus folgenden
Gründen:
Die im zweiten Rechtsgange erlassene Entscheidung, nach
welcher die Berufungskommission das steuerpflichtige Gesammt-
einkommen auf I 080 und die Steuer auf 9 <^!l festgesetzt
hat, läßt sich wegen wesentlichen Mangels des Verfahrens (§. 44
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) nicht
aufrecht erhalten. Dieser Mangel besteht darin, daß die Be-
rufungskommission der Weisung in dem im ersten Rechts-
gange beschlossenen Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts
vom Dezember 1899, den Ertrag aus den selbst bewirth sch asteten
Ländereien des Pflichtigen für jedes maßgebende Jahr be-
sonders von Neuem zu ermitteln, nicht nachgekommen ist.
Die bei freier Beurtheilung nicht spruchreife Sache ist zur
anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission zurück-
zugeben, deren Aufgabe sich zunächst aus dem Gesagten ergiebll
 
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