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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0118
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80

Nach Aufhebung der hiernach wegen Fehlens geeigneter Be-
gründung und Rechtsirrthums unhaltbaren Berufungsentscheidnng
wird die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und anderweiten
Entscheidung an die Verufnngskommission zurückgegeben.

Nr. 18.
Einkommensteuer.
Grundsätze für Feststellung des Miethswerths der eigenen Woh-
nung.^)
Abzugsfähigkeit der Kosten für Unterhaltung von Garten- und
Parkanlagen.
I.
Entscheidung des VI. Senats vom 4. Oktober 1900.
4. X. XII. a. 86 — Rop. XII. a. 83/00.
Bei Zurückweisung der Beschwerde für 1899 wurde Folgendes
ausgeführt in den
Gründen:
Die Steuerpflichtige beschwert sich über die Feststellung des
Bruttomiethswerthes ihrer Wohnung in A. auf 9 000 ^; indeß
mit Unrecht.
Die Feststellung des Miethswerthes konnte der Natur der
Sache nach nur im Wege der Schätzung erfolgen. Sie bewegt
sich wesentlich auf thatsächlichem Gebiete und unterliegt deshalb
bei der beschränkten Natur des Rechtsmittels der Beschwerde,
welches nach §. 44 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 nur auf eine Verletzung des bestehenden Rechtes oder auf
einen wesentlichen Verfahrensmangel gestützt werden kann, der
Nachprüfung durch das Beschwerdegericht lediglich nach der Rich-
tung, ob dabei ein derartiger Verstoß vorgekommen ist. Dies ist
Zu verneinen.
Die Annahme der Berufungskommission, daß es an jeder
Möglichkeit fehle, den Miethswerth der Wohnung der Steuer-
pflichtigen, die diese selbst in der Berufung als ein großes, in

*) Bergt. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuer-
sachen Bd. III S. 160 ff.
 
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