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und somit nur die in den Durchschnittsjahren geförderten und
nicht verkauften Erzquantitäten in Frage stehen, der in dieser
Beziehung vorhandene, vom Steuerpflichtigen zu 131 064 Kübel
angegebene, Bestand mit seinem Geldwerthe bei der Gewinn-
berechnung eingestellt werden muß. Der Gerichtshof hat diese
Frage aus folgenden Erwägungen bejaht:
Das Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des
Bergbaues besteht nach §. 14 des Einkommensteuergesetzes in dem
Geschäftsgewinne. Dieser aber wird nach der Auffassung, die
im wirthschaftlichen Leben mit ihm verbunden wird, dadurch,
daß der Werth der am Ende einer Wirthschaftsperiode vor-
handenen Betriebsvorräthe geringer ist, als der Werth des beim
Beginn der Periode vorhandenen Bestandes ebenso vermindert,
wie andererseits durch den Ueberschuß jenes Werthes über diesen
erhöht. Ob das gewerbliche Vermögen und zwar in Folge des
Betriebes am Schlüsse der Periode sich vermehrt oder vermindert
hat, ob also ein Geschäftsgewinn und welcher erzielt ist,
oder ein Geschäftsverlust, kann richtig nur durch Mitberücksichti-
gung einerseits der aus der früheren Periode übernommenen
Vorräthe, andererseits der am Ende der in Frage stehenden
Periode vorhandenen Vorräthe festgestellt werden. Bei einer Be-
rechnung des Reingewinnes aus Handel und Gewerbe nach den
Grundsätzen (§. 14 a. a. O.), wie solche für die Inventur und
Bilanz durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch vor-
geschrieben sind (Art. 31 des Handelsgesetzbuchs; 39 und 40
des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897), kommt eine Werths-
differenz bei den zum Betriebe gehörigen Gegenständen, da es
sich bei der Bilanzziehung um eine Feststellung des Vermögens-
standes handelt, selbstverständlich zur Geltung.
Aber auch, wenn das Einkommen, weil von dem Steuer-
pflichtigen keine Handelsbücher geführt werden, dadurch gefunden
werden muß, daß die Betriebseinnahmen und die Betriebs-
ausgaben sich gegenübergestellt werden, müssen die beim Beginn
und die am Ende der Wirthschaftsperiode vorhandenen Waren-
bestände berücksichtigt werden, und zwar in der Weise, daß die
am Ende der Periode vorhandenen Maaren in Einnahme und
die beim Beginn der Periode vorhandenen Maaren in Ausgabe
erscheinen. Denn da der Anfangsbestand nicht durch den
und somit nur die in den Durchschnittsjahren geförderten und
nicht verkauften Erzquantitäten in Frage stehen, der in dieser
Beziehung vorhandene, vom Steuerpflichtigen zu 131 064 Kübel
angegebene, Bestand mit seinem Geldwerthe bei der Gewinn-
berechnung eingestellt werden muß. Der Gerichtshof hat diese
Frage aus folgenden Erwägungen bejaht:
Das Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des
Bergbaues besteht nach §. 14 des Einkommensteuergesetzes in dem
Geschäftsgewinne. Dieser aber wird nach der Auffassung, die
im wirthschaftlichen Leben mit ihm verbunden wird, dadurch,
daß der Werth der am Ende einer Wirthschaftsperiode vor-
handenen Betriebsvorräthe geringer ist, als der Werth des beim
Beginn der Periode vorhandenen Bestandes ebenso vermindert,
wie andererseits durch den Ueberschuß jenes Werthes über diesen
erhöht. Ob das gewerbliche Vermögen und zwar in Folge des
Betriebes am Schlüsse der Periode sich vermehrt oder vermindert
hat, ob also ein Geschäftsgewinn und welcher erzielt ist,
oder ein Geschäftsverlust, kann richtig nur durch Mitberücksichti-
gung einerseits der aus der früheren Periode übernommenen
Vorräthe, andererseits der am Ende der in Frage stehenden
Periode vorhandenen Vorräthe festgestellt werden. Bei einer Be-
rechnung des Reingewinnes aus Handel und Gewerbe nach den
Grundsätzen (§. 14 a. a. O.), wie solche für die Inventur und
Bilanz durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch vor-
geschrieben sind (Art. 31 des Handelsgesetzbuchs; 39 und 40
des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897), kommt eine Werths-
differenz bei den zum Betriebe gehörigen Gegenständen, da es
sich bei der Bilanzziehung um eine Feststellung des Vermögens-
standes handelt, selbstverständlich zur Geltung.
Aber auch, wenn das Einkommen, weil von dem Steuer-
pflichtigen keine Handelsbücher geführt werden, dadurch gefunden
werden muß, daß die Betriebseinnahmen und die Betriebs-
ausgaben sich gegenübergestellt werden, müssen die beim Beginn
und die am Ende der Wirthschaftsperiode vorhandenen Waren-
bestände berücksichtigt werden, und zwar in der Weise, daß die
am Ende der Periode vorhandenen Maaren in Einnahme und
die beim Beginn der Periode vorhandenen Maaren in Ausgabe
erscheinen. Denn da der Anfangsbestand nicht durch den