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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0145
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schriften oder aus dem Fehlen eines Vorstandes ein
Anderes ergiebt, die Vorschriften des dritten Abschnitts
über die Aktiengesellschaft."
Wenn endlich die vom Zweiten Senate des Oberverwaltungs-
gerichts unter dem 14. März 1893 getroffene Entscheidung (vergl.
Bd. XXIV S. 40) dafür herangezogen wird, daß auch nach
Ansicht des Oberverwaltungsgerichts der persönlich haftende
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien das Gewerbe
betreibe, so mag bemerkt werden, daß hierin nur beiläufig vom
handelsrechtlichen Standpunkte diese Frage erörtert und danach
ausdrücklich bemerkt worden ist:
„Möchte er (d. h. der persönlich haftende Gesellschafter)
auch handelsrechtlich als Kaufmann zu erachten sein,
so führt doch diese Qualifikation nicht zur Entscheidung."
Die dann getroffene Entscheidung beruht auf ganz anderen Er-
wägungen.
Enthält sonach das Reichsrecht eine Bestimmung darüber,
wer bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien das Gewerbe
betreibt, nicht, so kann für die Entscheidung dieser Frage nur
die steuerliche Spezialgesetzgebung maßgebend sein. Nach dem
Preußischen Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 aber ist,
wie bereits wiederholt ausgeführt und in ständiger Rechtsprechung
festgehalten worden ist (vergl. die in der Anmerkung bezeichneten
Entscheidungen), die Kommanditgesellschaft auf Aktien diejenige,
welche das Gewerbe betreibt, der Steuerträger; es kann also
nicht gleichzeitig auch der persönlich haftende Gesellschafter das-
selbe Gewerbe betreiben. Dementsprechend und nach Maßgabe
der 5 Nr. 3 und 7u des Ergänzungssteuergesetzes vom
14. Juli 1893 ist dessen Geschäftsantheil als Kapitalvermögen
zu bewerthen (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in
Staatssteuersachen Bd. VI S. 340 ff.). Der Steuerpflichtige ist
hiernach mit Recht in dem von der Berufungskommission auf-
recht erhaltenen Umfange zur Einkommen- und Ergänzungssteuer
herangezogen worden. Dem steht endlich auch nicht der in der
Beschwerde hervorgehobene formale Grund entgegen, daß Preußen
und der betreffende Bundesstaat nicht gleichzeitig berechtigt seien,
dasselbe Einkommen zur Steuer heranzuziehen. Ob dies ge-
schehen ist, steht erst dann fest, wenn in beiden Staaten endgültig
 
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