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Nr. 27.
Einkommensteuer.
Bei Geltendmachung bestimmter Geschäftsschnlden haben dis Ver-
anlagungsbehörden von Amtswegen festzustellen, mit welchem
Betrage die Zinsen in Abzug zu bringen sind.
Entscheidung des VI. Senats vom 8. November 1900.
4. N. XIII. b. 72 — Rox. XIII. b. 56/00.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen für 1899 erfolgte
Rückgabe der Sache aus nachstehenden
Gründen:
Der Beschwerdeführer ist Bauunternehmer und steht mit der
A. Kreditgesellschaft in Geschäftsverbindung. Die ihm von dieser
zum Neubau von Häusern, Ankauf von Grundstücken und anderen
Bauunternehmungen gewährten Darlehne —- im Laufe des Jahres
1898 zur Höhe von 278 742 — sollen mit durchschnittlich
6^o/o verzinst worden sein. In seiner Steuererklärung für
1899 bringt der Beschwerdeführer von dem angegebenen Gesammt-
einkommen einen Schuldenzinsenbetrag von 35 728,53 in Ab-
zug, worunter sich 17 421,43 Zinsen jener Darlehne befinden.
Die Berufungskommission hat ihm den Abzug dieser letzteren
Summe mit folgender Begründung versagt:
„In Ihrer Steuererklärung bringen Sie für die bei der
A. Kreditanstalt bestehende Schuld von 278 742,90 einen
Zinsbetrag von 17 421,43 in Abzug. Bestimmungsmäßig
sind nur die nachweislich von dem Steuerpflichtigen zu entrich-
tenden Schuldenzinsen in Abzug zu bringen, und es dürfen nur
solche Schulden und Schuldenzinsen berücksichtigt werden, deren
Bestehen keinem Zweifel unterliegt. Im vorliegenden Fall unter-
liegt aber das Bestehen sowohl des Schuldkapitals als wie der
Zinsen begründetsten Zweifeln. Die in Anrechnung gebrachte
Schuld von 278 742,90 stellt nach Ihrer eigenen Angabe
lediglich die Höhe des Betrages dar, bis zu welchem sich die
Schuld im Laufe des Jahres 1898 steigerte, während sie am
1. Januar 1898 nur 179 367 c/il betrug.
Daß der Schuldbetrag von 278 742,90^ auch am 1. April
1899 oder während des Steuerjahres 1899, worauf es Haupt-
Nr. 27.
Einkommensteuer.
Bei Geltendmachung bestimmter Geschäftsschnlden haben dis Ver-
anlagungsbehörden von Amtswegen festzustellen, mit welchem
Betrage die Zinsen in Abzug zu bringen sind.
Entscheidung des VI. Senats vom 8. November 1900.
4. N. XIII. b. 72 — Rox. XIII. b. 56/00.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen für 1899 erfolgte
Rückgabe der Sache aus nachstehenden
Gründen:
Der Beschwerdeführer ist Bauunternehmer und steht mit der
A. Kreditgesellschaft in Geschäftsverbindung. Die ihm von dieser
zum Neubau von Häusern, Ankauf von Grundstücken und anderen
Bauunternehmungen gewährten Darlehne —- im Laufe des Jahres
1898 zur Höhe von 278 742 — sollen mit durchschnittlich
6^o/o verzinst worden sein. In seiner Steuererklärung für
1899 bringt der Beschwerdeführer von dem angegebenen Gesammt-
einkommen einen Schuldenzinsenbetrag von 35 728,53 in Ab-
zug, worunter sich 17 421,43 Zinsen jener Darlehne befinden.
Die Berufungskommission hat ihm den Abzug dieser letzteren
Summe mit folgender Begründung versagt:
„In Ihrer Steuererklärung bringen Sie für die bei der
A. Kreditanstalt bestehende Schuld von 278 742,90 einen
Zinsbetrag von 17 421,43 in Abzug. Bestimmungsmäßig
sind nur die nachweislich von dem Steuerpflichtigen zu entrich-
tenden Schuldenzinsen in Abzug zu bringen, und es dürfen nur
solche Schulden und Schuldenzinsen berücksichtigt werden, deren
Bestehen keinem Zweifel unterliegt. Im vorliegenden Fall unter-
liegt aber das Bestehen sowohl des Schuldkapitals als wie der
Zinsen begründetsten Zweifeln. Die in Anrechnung gebrachte
Schuld von 278 742,90 stellt nach Ihrer eigenen Angabe
lediglich die Höhe des Betrages dar, bis zu welchem sich die
Schuld im Laufe des Jahres 1898 steigerte, während sie am
1. Januar 1898 nur 179 367 c/il betrug.
Daß der Schuldbetrag von 278 742,90^ auch am 1. April
1899 oder während des Steuerjahres 1899, worauf es Haupt-