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mit einem Lehrling und einem Hundefuhrwerk — wie in früheren
Jahren — versehen könnte. Diesem Gutachten widerspricht
allerdings dasjenige des Steuerausschusses der Gewerbesteuer-
klasse III, wonach die Haltung eines Gesellen, einer Dienstmagd
und eines Pferdefuhrwerks mit Rücksicht auf den Umfang des
Betriebes erforderlich sei. Immerhin steht aber soviel fest, daß
der Betrieb des Censiten in Folge des Alters desselben und seiner
Ehefrau besondere Verhältnisse aufweist, welche die unmittelbare
Anwendung der sogenannten Normalsätze nicht zulassen.
Die Berufungskommission, an welche die nicht spruchreife
Sache zur anderweiten Entscheidung unter Beachtung der hervor-
gehobenen Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des ge-
summten Inhalts der Akten einschließlich der Beschwerdeschrift
zurückzugeben ist, hat das gewerbliche Einkommen von Neuem
zu ermitteln und dabei die besonderen Verhältnisse des Betriebes
zu würdigen. Dabei ist von der direkten Schätzung des Rein-
einkommens als dem weniger zuverlässigen Wege abzusehen und
nach der durchschnittlichen Stückzahl des geschlachteten Viehs der
verschiedenen Arten zunächst der Bruttogewinn mit Rücksicht auf
die vom Censiten allein geltend gemachten Abzüge für einen
Gesellen, eine Dienstmagd und ein Fuhrwerk zu schätzen und
dann zu diesen und etwaigen weiteren vom Censiten verlangten
Abzügen im Einzelnen Stellung zu nehmen (vergl. Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd.V S. 185).
Nr. 30.
Einkommensteuer.
Gewerbsmäßig betriebene Spekulationsgeschäfte sind nur dann in
Fra^, wenn nach dem allgemeinen Gewerbebegriffe der Be-
trieb von Handel und Gewerbe vorlicgt. Ist Letzteres nicht
der Fall, fehlt insbesondere die Absicht, die Mehrheit gleich-
artiger, auf Gewinnerzielung gerichteter Handlungen zu einem
berufsmäßig abgegrenzten Wirkungskreis zu vereinigen und
daraus eine dauernde Einnahmequelle zu machen, so handelt
es sich nur um einzelne gelegentliche Spekulationsgeschäfte.
mit einem Lehrling und einem Hundefuhrwerk — wie in früheren
Jahren — versehen könnte. Diesem Gutachten widerspricht
allerdings dasjenige des Steuerausschusses der Gewerbesteuer-
klasse III, wonach die Haltung eines Gesellen, einer Dienstmagd
und eines Pferdefuhrwerks mit Rücksicht auf den Umfang des
Betriebes erforderlich sei. Immerhin steht aber soviel fest, daß
der Betrieb des Censiten in Folge des Alters desselben und seiner
Ehefrau besondere Verhältnisse aufweist, welche die unmittelbare
Anwendung der sogenannten Normalsätze nicht zulassen.
Die Berufungskommission, an welche die nicht spruchreife
Sache zur anderweiten Entscheidung unter Beachtung der hervor-
gehobenen Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des ge-
summten Inhalts der Akten einschließlich der Beschwerdeschrift
zurückzugeben ist, hat das gewerbliche Einkommen von Neuem
zu ermitteln und dabei die besonderen Verhältnisse des Betriebes
zu würdigen. Dabei ist von der direkten Schätzung des Rein-
einkommens als dem weniger zuverlässigen Wege abzusehen und
nach der durchschnittlichen Stückzahl des geschlachteten Viehs der
verschiedenen Arten zunächst der Bruttogewinn mit Rücksicht auf
die vom Censiten allein geltend gemachten Abzüge für einen
Gesellen, eine Dienstmagd und ein Fuhrwerk zu schätzen und
dann zu diesen und etwaigen weiteren vom Censiten verlangten
Abzügen im Einzelnen Stellung zu nehmen (vergl. Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd.V S. 185).
Nr. 30.
Einkommensteuer.
Gewerbsmäßig betriebene Spekulationsgeschäfte sind nur dann in
Fra^, wenn nach dem allgemeinen Gewerbebegriffe der Be-
trieb von Handel und Gewerbe vorlicgt. Ist Letzteres nicht
der Fall, fehlt insbesondere die Absicht, die Mehrheit gleich-
artiger, auf Gewinnerzielung gerichteter Handlungen zu einem
berufsmäßig abgegrenzten Wirkungskreis zu vereinigen und
daraus eine dauernde Einnahmequelle zu machen, so handelt
es sich nur um einzelne gelegentliche Spekulationsgeschäfte.