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zeuten der dafür gezahlten Löhne und des Werthes der dazu
verwendeten Materialien ist unzulässig. Der Gewinn ergiebt
sich vielmehr durch Gegenüberstellung der in der maßgebenden
Periode erzielten Verkaufspreise und Zwischennutzungen durch
Vermiethung oder Verpachtung einerseits und der ausgewendeten
Unkosten andererseits; daneben sind die bei Beginn der maß-
gebenden Dnrchschnittsperiode vorhandenen Bestände an Mate-
rialien, Grundstücken, Baulichkeiten u. s. w. in Ausgabe und
die am Schluffe der Periode vorhandenen dagegen in Ein-
nahme zu stellen.^)
Ist GrundstückshauLel mit dem sonstigen Betriebe von Handel und
Gewerbe untrennbar verbunden, so ist das Einkommen aus
diesem einheitlichen Gewerbebetriebe beim Vorhandensein kauf-
männischer Buchführung auch einheitlich nach den handelsrecht-
lichen Grundsätzen zu ermitteln.
I.
Entscheidung des VI. Senats vom 25. Oktober 1900.
3. bl. Xt. 6. 91 — Rsx. XI. o. 64/00.
Der Beschwerde des Steuerpflichtigen, der mit einem Teil-
haber in offener Handelsgesellschaft ein Baugeschäft betrieb, für
1899 entsprach das Oberoerwaltungsgericht durch Rückgabe der
Sache aus folgenden
Gründen:
Streitig ist das Einkommen aus dem Gewerbebetriebe.
Das Baugeschäft hat zwei gewerbliche Zweige zum Gegen-
stände, nämlich Ausführung von Bauten für fremde Rechnung
und Erbauung von Häusern für eigene Rechnung zum
Zwecke des Gewinn bringenden Verkaufes. In dem
ersteren Gewerbezweige erscheint die Gesellschaft als Bauunter-
nehmer, während der Letztere Jmmobiliarhandel darstellt.
Bei dem Gewerbebetriebe des Bauunternehmers ist es mög-
lich und bei richtiger Ausführung auch zulässig, den Reinverdienst
nach der Zahl der auf die Bauten verwendeten Tagewerke zu
bemessen. Selbstverständlicher Weise dürfen hierbei aber nur die
auf Bauten für fremde Rechnung verwendeten Tagewerke berück-
sichtigt werden, also unter Ausschließung aller für eigene Rech-
9 Vergl. die S. 95 ff. dieses Bandes abgedruckten Entscheidungen.
zeuten der dafür gezahlten Löhne und des Werthes der dazu
verwendeten Materialien ist unzulässig. Der Gewinn ergiebt
sich vielmehr durch Gegenüberstellung der in der maßgebenden
Periode erzielten Verkaufspreise und Zwischennutzungen durch
Vermiethung oder Verpachtung einerseits und der ausgewendeten
Unkosten andererseits; daneben sind die bei Beginn der maß-
gebenden Dnrchschnittsperiode vorhandenen Bestände an Mate-
rialien, Grundstücken, Baulichkeiten u. s. w. in Ausgabe und
die am Schluffe der Periode vorhandenen dagegen in Ein-
nahme zu stellen.^)
Ist GrundstückshauLel mit dem sonstigen Betriebe von Handel und
Gewerbe untrennbar verbunden, so ist das Einkommen aus
diesem einheitlichen Gewerbebetriebe beim Vorhandensein kauf-
männischer Buchführung auch einheitlich nach den handelsrecht-
lichen Grundsätzen zu ermitteln.
I.
Entscheidung des VI. Senats vom 25. Oktober 1900.
3. bl. Xt. 6. 91 — Rsx. XI. o. 64/00.
Der Beschwerde des Steuerpflichtigen, der mit einem Teil-
haber in offener Handelsgesellschaft ein Baugeschäft betrieb, für
1899 entsprach das Oberoerwaltungsgericht durch Rückgabe der
Sache aus folgenden
Gründen:
Streitig ist das Einkommen aus dem Gewerbebetriebe.
Das Baugeschäft hat zwei gewerbliche Zweige zum Gegen-
stände, nämlich Ausführung von Bauten für fremde Rechnung
und Erbauung von Häusern für eigene Rechnung zum
Zwecke des Gewinn bringenden Verkaufes. In dem
ersteren Gewerbezweige erscheint die Gesellschaft als Bauunter-
nehmer, während der Letztere Jmmobiliarhandel darstellt.
Bei dem Gewerbebetriebe des Bauunternehmers ist es mög-
lich und bei richtiger Ausführung auch zulässig, den Reinverdienst
nach der Zahl der auf die Bauten verwendeten Tagewerke zu
bemessen. Selbstverständlicher Weise dürfen hierbei aber nur die
auf Bauten für fremde Rechnung verwendeten Tagewerke berück-
sichtigt werden, also unter Ausschließung aller für eigene Rech-
9 Vergl. die S. 95 ff. dieses Bandes abgedruckten Entscheidungen.