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IV.
Entscheidung des VII. Senats vom 5. Juli 1900.
I. U. VII. o. 417 — Rex. VII. o. 328/99.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Oberkellners
in einem großen Hotel, beschloß das Oberverwaltungsgericht
Rückgabe der Sache aus folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung, in welcher die Berufungs-
kommission für das Steuerjahr 1899 1 756 Einkommen und
26 Steuer festgesetzt hat, ist gemäß §. 44 Nr. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 unhaltbar. Der
Steuerpflichtige hatte von der von ihm auf 1 800 an-
gegebenen Gesammt-Jahreseinnahme als Oberkellner einen Ab-
zug von 410 für die von ihm in dieser Stellung zu machen-
den besonderen Aufwendungen für Kleidung und Wäsche bean-
sprucht; er hatte des Näheren angeführt, daß er täglich frische
Leibwäsche anlegen müsse, was jährlich 270 Kosten verur-
sache, während er unter anderen Verhältnissen höchstens 90
derartiger Ausgaben haben würde, und daß er alle drei Monate
einen Frack für 75 F/i anschaffen müsse, während ihm in anderer
Lebensstellung für ein ganzes Jahr ein Gehrock zu 70 ge-
nügen würde. In der Berufungsentscheidung ist der bezügliche
Abzug zurückgewiesen, mit dem Bemerken, daß Abzüge für Mehr-
aufwand an Kleidung und Wäsche unbegründet seien.
Diese Entscheidung ermangelt der nothwendigen Begründung,
da nicht ersichtlich gemacht ist, ob den betreffenden Angaben des
Steuerpflichtigen in tatsächlicher Hinsicht nicht geglaubt worden,
oder aus welchen rechtlichen Gründen die Versagung des Ab-
zuges erfolgt ist.
Bei freier Beurtheilung ist die Sache nicht spruchreif, sondern
zur anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission zurück-
zugeben.
Bei dieser Entscheidung ist für die rechtliche Beurtheilung
des beanspruchten Abzuges davon auszugehen, daß, soweit die
fraglichen Aufwendungen im Sinne des §.911 des Einkommen-
steuergesetzes als Ausgaben anzusehen sind, die zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendet werden,
IV.
Entscheidung des VII. Senats vom 5. Juli 1900.
I. U. VII. o. 417 — Rex. VII. o. 328/99.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Oberkellners
in einem großen Hotel, beschloß das Oberverwaltungsgericht
Rückgabe der Sache aus folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung, in welcher die Berufungs-
kommission für das Steuerjahr 1899 1 756 Einkommen und
26 Steuer festgesetzt hat, ist gemäß §. 44 Nr. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 unhaltbar. Der
Steuerpflichtige hatte von der von ihm auf 1 800 an-
gegebenen Gesammt-Jahreseinnahme als Oberkellner einen Ab-
zug von 410 für die von ihm in dieser Stellung zu machen-
den besonderen Aufwendungen für Kleidung und Wäsche bean-
sprucht; er hatte des Näheren angeführt, daß er täglich frische
Leibwäsche anlegen müsse, was jährlich 270 Kosten verur-
sache, während er unter anderen Verhältnissen höchstens 90
derartiger Ausgaben haben würde, und daß er alle drei Monate
einen Frack für 75 F/i anschaffen müsse, während ihm in anderer
Lebensstellung für ein ganzes Jahr ein Gehrock zu 70 ge-
nügen würde. In der Berufungsentscheidung ist der bezügliche
Abzug zurückgewiesen, mit dem Bemerken, daß Abzüge für Mehr-
aufwand an Kleidung und Wäsche unbegründet seien.
Diese Entscheidung ermangelt der nothwendigen Begründung,
da nicht ersichtlich gemacht ist, ob den betreffenden Angaben des
Steuerpflichtigen in tatsächlicher Hinsicht nicht geglaubt worden,
oder aus welchen rechtlichen Gründen die Versagung des Ab-
zuges erfolgt ist.
Bei freier Beurtheilung ist die Sache nicht spruchreif, sondern
zur anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission zurück-
zugeben.
Bei dieser Entscheidung ist für die rechtliche Beurtheilung
des beanspruchten Abzuges davon auszugehen, daß, soweit die
fraglichen Aufwendungen im Sinne des §.911 des Einkommen-
steuergesetzes als Ausgaben anzusehen sind, die zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendet werden,