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Nr. 36.
Einkommensteuer.
Die Ausgaben eines Arztes für Fachliteratur, ärztliche Vereine und
Wohlthätigkeit sind nicht abzugsfähig.
Entscheidung des VI. Senats vom 28. Jnni 1900.
4. X. XI. a. 196 — Rox. XI. a. 138/99.
Die Berufung des für 1899 nach einem steuerpflichtigen
Einkommen von 3971 Fl, unter Ermäßigung der Steuer nach
§. 19 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 um zwei
Stufen, zu dem Steuersätze von 70 FL veranlagten Steuer-
pflichtigen, eines praktischen Arztes, wurde zurückgewiesen, indem
das steuerpflichtige Einkommen auf 4115 Fl festgestellt und mit
Rücksicht auf die außergewöhnliche Belastung des Steuerpflichtigen
durch Unterhalt und Erziehung der Kinder die Ermäßigung der
Steuer um eine Stufe für gerechtfertigt erklärt wurde. Die
hiergegen von dem Steuerpflichtigen eingelegte Beschwerde
richtete sich lediglich dagegen, daß
1. das Einkommen aus Grundbesitz auf 535 FL und nicht
vielmehr auf nur 315,60 FL festgestellt und
2. bei der Ermittelung des Einkommens aus der ärztlichen
Thätigkeit der in Höhe von 400 FL beanspruchte Abzug für Ab-
nutzung der fachwissenschaftlichen Bibliothek unberücksichtigt ge-
blieben ist.
Die Beschwerde wurde seitens des Oberverwaltungsgerichts
zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Allerdings leidet die Bernfungsentscheidnng insofern an un-
zureichender Begründung, als die Nichtberücksichtigung des zu 2
gedachten Abzuges nicht gerechtfertigt ist. Der hierin liegende
Verfahrensmangel erscheint indeß nach Lage der Sache nicht als
ein wesentlicher, weil der Abzug höchstens in Höhe von 150 FL
zugelassen werden könnte und auch bei Absetzung dieses Betrages
und des Differenzbetrages zu 1, im Ganzen also von 369,40 FL
immer noch ein in der Steuerstufe von mehr als 3 600 FL bis ein-
schließlich 3900 FL an sich den Steuersatz von 80 Fl bedingendes
Nr. 36.
Einkommensteuer.
Die Ausgaben eines Arztes für Fachliteratur, ärztliche Vereine und
Wohlthätigkeit sind nicht abzugsfähig.
Entscheidung des VI. Senats vom 28. Jnni 1900.
4. X. XI. a. 196 — Rox. XI. a. 138/99.
Die Berufung des für 1899 nach einem steuerpflichtigen
Einkommen von 3971 Fl, unter Ermäßigung der Steuer nach
§. 19 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 um zwei
Stufen, zu dem Steuersätze von 70 FL veranlagten Steuer-
pflichtigen, eines praktischen Arztes, wurde zurückgewiesen, indem
das steuerpflichtige Einkommen auf 4115 Fl festgestellt und mit
Rücksicht auf die außergewöhnliche Belastung des Steuerpflichtigen
durch Unterhalt und Erziehung der Kinder die Ermäßigung der
Steuer um eine Stufe für gerechtfertigt erklärt wurde. Die
hiergegen von dem Steuerpflichtigen eingelegte Beschwerde
richtete sich lediglich dagegen, daß
1. das Einkommen aus Grundbesitz auf 535 FL und nicht
vielmehr auf nur 315,60 FL festgestellt und
2. bei der Ermittelung des Einkommens aus der ärztlichen
Thätigkeit der in Höhe von 400 FL beanspruchte Abzug für Ab-
nutzung der fachwissenschaftlichen Bibliothek unberücksichtigt ge-
blieben ist.
Die Beschwerde wurde seitens des Oberverwaltungsgerichts
zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Allerdings leidet die Bernfungsentscheidnng insofern an un-
zureichender Begründung, als die Nichtberücksichtigung des zu 2
gedachten Abzuges nicht gerechtfertigt ist. Der hierin liegende
Verfahrensmangel erscheint indeß nach Lage der Sache nicht als
ein wesentlicher, weil der Abzug höchstens in Höhe von 150 FL
zugelassen werden könnte und auch bei Absetzung dieses Betrages
und des Differenzbetrages zu 1, im Ganzen also von 369,40 FL
immer noch ein in der Steuerstufe von mehr als 3 600 FL bis ein-
schließlich 3900 FL an sich den Steuersatz von 80 Fl bedingendes