173
zu bestreiten sind, betreffs dessen jedoch derjenige Theil, welcher
als Entschädigung für den Dienstaufwand anzusehen ist, nicht
feststeht. Es mußte daher, da das Diensteinkommen eines Beamten
an sich steuerpflichtig ist und nur der zur Bestreitung des Dienst-
aufwandes bestimmte Theil des Diensteinkommens als nicht steuer-
pflichtig auszuscheiden ist (§. 15 des Einkommensteuergesetzes),
nach Art. 22 Nr. 3 der Ausführungsanweisung vom 5. August
1891 eine besondere Berechnung der Dienstaufwandskosten statt-
finden. Da Censit diese selbst auf 200 angegeben hatte,
durfte ihm hierin die Berufungskommission folgen. Die Ent-
scheidung der Berufungskommission steht daher im Einklänge mit
dem bestehenden Recht. Da auch wesentliche Verfahrensmängel
nicht vorliegen, so muß die Beschwerde gemäß §. 49 a. a. O.
kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Nr. 38.
Einkommensteuer.
Dienstaufwand. — Anrechnung der Entschädigung für Dienst-
kleidung oder ihres Werthes bei öffentlichen Beamten und
Angestellten von Privatpersonen.
I.
Entscheidung des VI. Senats, 2. Kammer, vom 29. Mai 1900.
4. X. XI. o. 86 — kox. XI. e. 180/99.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines städtischen
Polizeiwachtmeisters, für 1899, mit welcher die Berufungsent-
scheidung insoweit angefochten wurde, als darin Abzüge, die der
Steuerpflichtige von seinem Diensteinkommen gemacht haben
wollte, nämlich für Dienstkleidung in Höhe von 75 und für
sonstigen Dienstaufwand in Höhe von 250 nicht zugelassen
worden waren, wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen
aus folgenden
Gründen:
Nach dem für die Besoldungsverhältnisse des Steuerpflich-
tigen im Steuerjahre maßgebenden Beschlüsse der Stadtverord-
zu bestreiten sind, betreffs dessen jedoch derjenige Theil, welcher
als Entschädigung für den Dienstaufwand anzusehen ist, nicht
feststeht. Es mußte daher, da das Diensteinkommen eines Beamten
an sich steuerpflichtig ist und nur der zur Bestreitung des Dienst-
aufwandes bestimmte Theil des Diensteinkommens als nicht steuer-
pflichtig auszuscheiden ist (§. 15 des Einkommensteuergesetzes),
nach Art. 22 Nr. 3 der Ausführungsanweisung vom 5. August
1891 eine besondere Berechnung der Dienstaufwandskosten statt-
finden. Da Censit diese selbst auf 200 angegeben hatte,
durfte ihm hierin die Berufungskommission folgen. Die Ent-
scheidung der Berufungskommission steht daher im Einklänge mit
dem bestehenden Recht. Da auch wesentliche Verfahrensmängel
nicht vorliegen, so muß die Beschwerde gemäß §. 49 a. a. O.
kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Nr. 38.
Einkommensteuer.
Dienstaufwand. — Anrechnung der Entschädigung für Dienst-
kleidung oder ihres Werthes bei öffentlichen Beamten und
Angestellten von Privatpersonen.
I.
Entscheidung des VI. Senats, 2. Kammer, vom 29. Mai 1900.
4. X. XI. o. 86 — kox. XI. e. 180/99.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines städtischen
Polizeiwachtmeisters, für 1899, mit welcher die Berufungsent-
scheidung insoweit angefochten wurde, als darin Abzüge, die der
Steuerpflichtige von seinem Diensteinkommen gemacht haben
wollte, nämlich für Dienstkleidung in Höhe von 75 und für
sonstigen Dienstaufwand in Höhe von 250 nicht zugelassen
worden waren, wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen
aus folgenden
Gründen:
Nach dem für die Besoldungsverhältnisse des Steuerpflich-
tigen im Steuerjahre maßgebenden Beschlüsse der Stadtverord-