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der ihm als Verwalter der Etatsstelle eines — wie anzu-
nehmen unberittenen — Steueraufsehers gewährte Dienst-
Lekleidungszuschuß von 80 bei der Besteuerung freigelassen
werde, gerechtfertigt. Durch Absetzung von 80 von dem
berechneten Einkommen sinkt dasselbe auf 1 500 herab, ent-
sprechend dem berichtigten Steuersatz von 16
III.
Entscheidung des VI!. Senats vom 3. Januar 1901.
I. II. a. 64 — Rex. II. a. 46/00.
Der Steuerpflichtige erhält als Wagenführer der Straßen-
bahn in A., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, außer
baarem Gehalt Dienstkleidung zum unstreitigen Jahreswerthe von
60 welcher Betrag ihm für 1900 als steuerpflichtiges Ein-
kommen von der Berufungskommission angerechnet ist. Hierüber
beschwert er sich unter Einreichung einer Bescheinigung der ge-
nannten Gesellschaft, in der diese erklärt, daß er als Entschädi-
gung für den Dienstaufwand 60 erhalte, und dann fortfuhr:
*) Hinsichtlich des Dienstbekleidungszuschusses der Hauptsteueramts-
diener ist in der Entscheidung des V. Senats vom 3. April 1901 —
0. VIII. b. 145. Uop. VIII. b. 111/00 — Folgendes ausgeführt:
Durch den Erlaß des Finanzministers vom 5. April 1882, III. 4701,
sind zum ersten Mal für das Etatsjahr 1882/83 die Mittel zur Gewährung
eines Dienstbekleidungszuschusses von jährlich 60 an jeden der zur
Kategorie der Amtsdiener, Gewichtsetzer rc. der Lokalverwaltung der in-
direkten Steuern gehörigen Beamten bewilligt und ist dabei bemerkt, daß
hinsichtlich der Zahlung und rechnungsmäßigen Behandlung dieser Dienst-
bekleidungszuschüsse die über die gleiche Bewilligung an die Grenz- und
Steueraufseher getroffenen Bestimmungen gleichmäßige Anwendung zu
finden haben. Der Zweck dieses Zuschusses ist derselbe wie bei den Grenz-
und Steueraufsehern; er soll eine Entschädigung für den Dienstaufwand
sein, welcher diesen Beamten durch die Beschaffung einer vorschriftsmäßigen
das Ansehen und die Stellung auch nach Außen hin wahrenden Uniform
entsteht.
Im Staatshaushaltsetat finden sich denn auch diese Dienstbekleidungs-
zuschüsse der Amtsdiener zusammen mit denen der Grenz- und Steuer-
aufseher unter demselben Kapitel und Titel aufgeführt.
Hiernach handelt es sich im vorliegenden Falle um einen ausdrück-
lich zur Deckung eines außerordentlichen Dienstaufwandes bestimmten
Betrag, welcher nicht mehr als ein Theil des Gehalts anzusehen und des-
halb nach §. 15 Abs. 3 a. a. O. und Art. 22 a- a. O. steuerfrei ist.
Entscheid, d. K. Oderverwaltungsgcrichts in Staatssteuersachen. IX. 12
der ihm als Verwalter der Etatsstelle eines — wie anzu-
nehmen unberittenen — Steueraufsehers gewährte Dienst-
Lekleidungszuschuß von 80 bei der Besteuerung freigelassen
werde, gerechtfertigt. Durch Absetzung von 80 von dem
berechneten Einkommen sinkt dasselbe auf 1 500 herab, ent-
sprechend dem berichtigten Steuersatz von 16
III.
Entscheidung des VI!. Senats vom 3. Januar 1901.
I. II. a. 64 — Rex. II. a. 46/00.
Der Steuerpflichtige erhält als Wagenführer der Straßen-
bahn in A., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, außer
baarem Gehalt Dienstkleidung zum unstreitigen Jahreswerthe von
60 welcher Betrag ihm für 1900 als steuerpflichtiges Ein-
kommen von der Berufungskommission angerechnet ist. Hierüber
beschwert er sich unter Einreichung einer Bescheinigung der ge-
nannten Gesellschaft, in der diese erklärt, daß er als Entschädi-
gung für den Dienstaufwand 60 erhalte, und dann fortfuhr:
*) Hinsichtlich des Dienstbekleidungszuschusses der Hauptsteueramts-
diener ist in der Entscheidung des V. Senats vom 3. April 1901 —
0. VIII. b. 145. Uop. VIII. b. 111/00 — Folgendes ausgeführt:
Durch den Erlaß des Finanzministers vom 5. April 1882, III. 4701,
sind zum ersten Mal für das Etatsjahr 1882/83 die Mittel zur Gewährung
eines Dienstbekleidungszuschusses von jährlich 60 an jeden der zur
Kategorie der Amtsdiener, Gewichtsetzer rc. der Lokalverwaltung der in-
direkten Steuern gehörigen Beamten bewilligt und ist dabei bemerkt, daß
hinsichtlich der Zahlung und rechnungsmäßigen Behandlung dieser Dienst-
bekleidungszuschüsse die über die gleiche Bewilligung an die Grenz- und
Steueraufseher getroffenen Bestimmungen gleichmäßige Anwendung zu
finden haben. Der Zweck dieses Zuschusses ist derselbe wie bei den Grenz-
und Steueraufsehern; er soll eine Entschädigung für den Dienstaufwand
sein, welcher diesen Beamten durch die Beschaffung einer vorschriftsmäßigen
das Ansehen und die Stellung auch nach Außen hin wahrenden Uniform
entsteht.
Im Staatshaushaltsetat finden sich denn auch diese Dienstbekleidungs-
zuschüsse der Amtsdiener zusammen mit denen der Grenz- und Steuer-
aufseher unter demselben Kapitel und Titel aufgeführt.
Hiernach handelt es sich im vorliegenden Falle um einen ausdrück-
lich zur Deckung eines außerordentlichen Dienstaufwandes bestimmten
Betrag, welcher nicht mehr als ein Theil des Gehalts anzusehen und des-
halb nach §. 15 Abs. 3 a. a. O. und Art. 22 a- a. O. steuerfrei ist.
Entscheid, d. K. Oderverwaltungsgcrichts in Staatssteuersachen. IX. 12