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Hiernach entbehrt die gegen die Entscheidung der Berufungs-
kommission von dem Vorsitzenden der Berufungskommission ein-
gelegte Beschwerde der gesetzlichen Voraussetzung (§. 44 a. a. O.)
und war zurückzuweisen.
Nr. 45.
Einkommensteuer.
Die Erfüllung einer in einem Veräußerungsvertrage von dem Er-
werber zu Gunsten des Veräußerers übernommenen Verpflich-
tung stellt nur dann eine Kapitalabtragung dar, wenn es sich
um die Tilgung einer aus die Zahlung eines Kapitals im
wirthschastlichsn Sinne dieses Wortes lautenden Verpflichtung
handelt. Ebensowenig wie die Zahlung von Renten und die
Gewährung eines Ausgedinges Kapitalabtragungen sind, ist
dies der Fall bei Leistungen aus einem internen Gesellschafts-
vertrag zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des An-
theils an einer offenen Handelsgesellschaft hinsichtlich der
GewmnvLrtheilnng zwischen Beiden, die der Letztere dem
Ersteren zu gewähren verpflichtet ist.
Eine Kapitaluntcrstützung bildet auch dann, wenn sie Lu Raten
erfolgt, kein steuerpflichtiges Einkommen.^)
Rücklage nicht etwa für den Pflichtigen/ sondern für Andere erfolgen sollte.
Dieses ist rechtsirrig. Ist der Bezug der Zinsen des zu bildenden Fonds in der
That für Andere bestimmt, so erscheinen die bezüglichen Leistungen des Censiten
nach § 9 12 oder 3 des Einkommensteuergesetzes als abzugsfähig/ gleichviel ob
der bezugsberechtigte Dritte eine physische oder juristische Person — die Fa-
milie (Allgemeines Landrecht Th. II Tit. 4 § 73) — ist. Wenn jede Mög-
lichkeit fehlt, daß dem Censiten selbst die zur Kapitalsansammlung bestimmten
Beträge irgendwie zu Gute kommen, so ist der stiftungsmäßige Zweck der
Verwendung jener Leistungen für ihn ohne Bedeutung. So scheint aber
die Sache zu liegen. Denn nach der Erklärung des Generalbevollmächtigten
des Censiten wird der zu bildende Fonds erst nach Ablauf von 90 Jahren,
wenn die zu leistenden Zahlungen aufgehört haben, gemäß der Stiftungs-
urkunde dis Eigenschaft als „eine Pertinenz des Stammfideikommisses der
Güter A." erhalten und Gegenstand des Nießbrauches des Fideikommiß-
besitzers werden. Grundsätzlich stehen daher der Zulässigkeit des verlangten
Abzugs keine Bedenken entgegen.
*) Vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgcrichts in Staatssteuer-
sachen Bd. IV S. 134, Bd. VIII S. 117.
Hiernach entbehrt die gegen die Entscheidung der Berufungs-
kommission von dem Vorsitzenden der Berufungskommission ein-
gelegte Beschwerde der gesetzlichen Voraussetzung (§. 44 a. a. O.)
und war zurückzuweisen.
Nr. 45.
Einkommensteuer.
Die Erfüllung einer in einem Veräußerungsvertrage von dem Er-
werber zu Gunsten des Veräußerers übernommenen Verpflich-
tung stellt nur dann eine Kapitalabtragung dar, wenn es sich
um die Tilgung einer aus die Zahlung eines Kapitals im
wirthschastlichsn Sinne dieses Wortes lautenden Verpflichtung
handelt. Ebensowenig wie die Zahlung von Renten und die
Gewährung eines Ausgedinges Kapitalabtragungen sind, ist
dies der Fall bei Leistungen aus einem internen Gesellschafts-
vertrag zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des An-
theils an einer offenen Handelsgesellschaft hinsichtlich der
GewmnvLrtheilnng zwischen Beiden, die der Letztere dem
Ersteren zu gewähren verpflichtet ist.
Eine Kapitaluntcrstützung bildet auch dann, wenn sie Lu Raten
erfolgt, kein steuerpflichtiges Einkommen.^)
Rücklage nicht etwa für den Pflichtigen/ sondern für Andere erfolgen sollte.
Dieses ist rechtsirrig. Ist der Bezug der Zinsen des zu bildenden Fonds in der
That für Andere bestimmt, so erscheinen die bezüglichen Leistungen des Censiten
nach § 9 12 oder 3 des Einkommensteuergesetzes als abzugsfähig/ gleichviel ob
der bezugsberechtigte Dritte eine physische oder juristische Person — die Fa-
milie (Allgemeines Landrecht Th. II Tit. 4 § 73) — ist. Wenn jede Mög-
lichkeit fehlt, daß dem Censiten selbst die zur Kapitalsansammlung bestimmten
Beträge irgendwie zu Gute kommen, so ist der stiftungsmäßige Zweck der
Verwendung jener Leistungen für ihn ohne Bedeutung. So scheint aber
die Sache zu liegen. Denn nach der Erklärung des Generalbevollmächtigten
des Censiten wird der zu bildende Fonds erst nach Ablauf von 90 Jahren,
wenn die zu leistenden Zahlungen aufgehört haben, gemäß der Stiftungs-
urkunde dis Eigenschaft als „eine Pertinenz des Stammfideikommisses der
Güter A." erhalten und Gegenstand des Nießbrauches des Fideikommiß-
besitzers werden. Grundsätzlich stehen daher der Zulässigkeit des verlangten
Abzugs keine Bedenken entgegen.
*) Vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgcrichts in Staatssteuer-
sachen Bd. IV S. 134, Bd. VIII S. 117.