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zu bringen, wurde von der Berufungskommission für unzulässig
erachtet, weil sich auch die Herauszahlung der 60 o/g des Gewinn-
antheils des Steuerpflichtigen in den Jahren 1898 und 1899
als Abfindung an die Wittwe F. für die Abtretung ihrer sämmt-
lichen Rechte gegenüber der Firma am 1. Januar 1898 darstelle
und danach der gezahlte Betrag von 6 789,50 die Eigen-
schaft einer nach §. 9 II 1 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 nicht abzugsfähigen Kapitalabtragung habe. Auf
die Beschwerde trat das Oberverwaltungsgericht dieser Annahme
nicht bei und berichtigte die Steuerfestsetzung auf 132 aus
folgenden
Gründen:
Allerdings stellt die von dein Steuerpflichtigen übernommene
Verpflichtung zur Zahlung von 60O/o des in den Jahren 1898
und 1899 auf ihn entfallenden Antheils an dem Gewinne der
Firma F. L S. an die Wittwe F. nach der Absicht der Be-
theiligten ein Entgelt dafür dar, daß die Letztere unter Abtretung
des Guthabens ihres Ehemannes an den Steuerpflichtigen am
31. Dezember 1897 aus der Gesellschaft ausschied und dem
Steuerpflichtigen den Eintritt als Theilhaber an ihrer Stelle
ermöglichte. Allein nicht die Erfüllung jeder in einem Ver-
äußerungsvertrage von dem Erwerber zu Gunsten des Veräußerers
übernommenen Verpflichtung ist zugleich auch eine Kapitalabtra-
gung im Sinne des §. 9 II 1 des Einkommensteuergesetzes. Sonst
müßten z. B. auch die Zahlung einer Rente und die Leistung
eines Ausgedinges seitens des Erwerbers an den Veräußerer
auf Grund einer in dem Veräußerungsvertrage getroffenen Ver-
einbarung als Kapitalabtragung im Sinne dieser Gesetzesvorschrift
angesehen werden, während doch kein Zweifel darüber besteht,
daß auch der Betrag der Rente und der Jahreswerth der Aus-
gedingeleistungen bei der Feststellung des steuerpflichtigen Ein-
kommens des Erwerbers nach §.912 und 3 des Gesetzes als
abzugsfähige Ausgaben zu berücksichtigen sind. Als Kapital-
abtragung im Sinne der Vorschrift unter II dieses Paragraphen
kann daher, entsprechend der sprachlichen Bedeutung, nur die
Abtragung einer Kapitalschuld, d. h. die Tilgung einer auf die
Zahlung eines Kapitals im wirthschaftlichen Sinne dieses Wortes
lautenden Verpflichtung gemeint sein. Eine derartige Verpflich-
zu bringen, wurde von der Berufungskommission für unzulässig
erachtet, weil sich auch die Herauszahlung der 60 o/g des Gewinn-
antheils des Steuerpflichtigen in den Jahren 1898 und 1899
als Abfindung an die Wittwe F. für die Abtretung ihrer sämmt-
lichen Rechte gegenüber der Firma am 1. Januar 1898 darstelle
und danach der gezahlte Betrag von 6 789,50 die Eigen-
schaft einer nach §. 9 II 1 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 nicht abzugsfähigen Kapitalabtragung habe. Auf
die Beschwerde trat das Oberverwaltungsgericht dieser Annahme
nicht bei und berichtigte die Steuerfestsetzung auf 132 aus
folgenden
Gründen:
Allerdings stellt die von dein Steuerpflichtigen übernommene
Verpflichtung zur Zahlung von 60O/o des in den Jahren 1898
und 1899 auf ihn entfallenden Antheils an dem Gewinne der
Firma F. L S. an die Wittwe F. nach der Absicht der Be-
theiligten ein Entgelt dafür dar, daß die Letztere unter Abtretung
des Guthabens ihres Ehemannes an den Steuerpflichtigen am
31. Dezember 1897 aus der Gesellschaft ausschied und dem
Steuerpflichtigen den Eintritt als Theilhaber an ihrer Stelle
ermöglichte. Allein nicht die Erfüllung jeder in einem Ver-
äußerungsvertrage von dem Erwerber zu Gunsten des Veräußerers
übernommenen Verpflichtung ist zugleich auch eine Kapitalabtra-
gung im Sinne des §. 9 II 1 des Einkommensteuergesetzes. Sonst
müßten z. B. auch die Zahlung einer Rente und die Leistung
eines Ausgedinges seitens des Erwerbers an den Veräußerer
auf Grund einer in dem Veräußerungsvertrage getroffenen Ver-
einbarung als Kapitalabtragung im Sinne dieser Gesetzesvorschrift
angesehen werden, während doch kein Zweifel darüber besteht,
daß auch der Betrag der Rente und der Jahreswerth der Aus-
gedingeleistungen bei der Feststellung des steuerpflichtigen Ein-
kommens des Erwerbers nach §.912 und 3 des Gesetzes als
abzugsfähige Ausgaben zu berücksichtigen sind. Als Kapital-
abtragung im Sinne der Vorschrift unter II dieses Paragraphen
kann daher, entsprechend der sprachlichen Bedeutung, nur die
Abtragung einer Kapitalschuld, d. h. die Tilgung einer auf die
Zahlung eines Kapitals im wirthschaftlichen Sinne dieses Wortes
lautenden Verpflichtung gemeint sein. Eine derartige Verpflich-