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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0248
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gezahlt wird, kann es seine Eigenschaft als Stammvermögen nicht
verlieren und können die Ratenzahlungen nicht den Charakter
als periodische Hebungen gewinnen.
Bei freier Beurtheilnng war die Steuerfestsetzung auf Frei-
stellung zu berichtigen, da, wenn die drei Ratenzahlungen mit je
2 167 c/A, also mit zusammen 6 501 dem steuerpflichtigen Ein-
kommen nicht zugerechnet werden können, dies unter 900 sinkt.

Nr. 46.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Bei Feststellung des Einkommens aus Handel und Gewerbe sind
nur die Zinsen sür Geschäftsschulden, d. h. solche Schulden,
die sich aus der laufenden Geschäftsführung ergeben und auf
dem regelmäßigen Geschäftskredit beruhen, wie die aus dem
Kontokorrentverkehr und ans dem Bezüge von Waaren gegen
Kredit, in Abzug zu bringen, während der Abzug aller übrigen
Schuldenzinsen vom Gesammteinkommen stattzufinden hat.
Im Zweifel muß die Art und Weife des Abzugs der Schulden-
zinsen beim Einkommen aus Handel und Gewerbe nach-
gewiesen werden, und die Unterlassung eines solchen bildet
einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Ermittelungspflicht der Veranlagungsbehörden hinsichtlich der be-
stehenden Schulden und deren Zinsen.^)
Die Kosten für Aenderung nnd Regulirung von Schulden sind
nicht abzugsfähig.
I.
Entscheidung des VII. Senats vom 12. Juli 1900.
0. N. VII. a. 19 — Rex. VII. a. 17/00.
Der Steuerpflichtige, ein Goldarbeiter, hatte im Berufungs-
verfahren beansprucht, daß von seinem Gesammteinkommen unter
Anderem die Zinsen folgender Schulden in Abzug gebracht
würden:

9 Vergl. die S. 114 dieses Bandes abgedruckte Entscheidung.
 
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