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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0254
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216

Entscheidung des VII. Senats vom 4. Oktober 1900.
7. N. VI. a. 307 - Rtzp. VI. a. 291/99.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen für 1898/99 wurde
die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung zurückgegeben aus
folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung, in welcher die Berufungs-
kommission 94944 Einkommen festgesetzt und 3 600 Steuer
aufrechterhalten hat, ist gemäß §. 44 Nr. 1 und 2 des Einkommen-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 unhaltbar. Bei Berechnung
des steuerpflichtigen Einkommens des Steuerpflichtigen, der nach
2b a. a. O. nur hinsichtlich des Einkommens aus seinem
Preußischen Grundbesitze steuerpflichtig war, hat die Berufungs-
kommission nur die eigentlichen Zinsen der darauf haftenden
Landschaftsschulden mit 4 Prozent zum Abzug zugelaffen, den
mit V2 Prozent beanspruchten Abzug der außerdem zu ent-
richtenden Verwaltungskostenbeiträge dagegen gänzlich versagt.
Letztere werden aber gleich den ausdrücklich benannten Zinsen
alljährlich für den Gebrauch der als Darlehn gegebenen Summe
an den Gläubiger gezahlt, haben also nach 803 und 810,
Tit. 11 Th. I des Allgemeinen Landrechts den Charakter der
Zinsen. Das Bürgerliche Gesetzbuch übrigens, welches im vor-
liegenden Falle zwar nicht in Betracht kommt, da es erst am
1. Januar 1900 in Kraft getreten ist — wie aber hier beiläufig
erwähnt werden soll —, hat keine entgegenstehende Bestimmung;
außerdem sind für die vor seinem Inkrafttreten bestehenden Schuld-
verhältnisse — wie hier vorliegend — nach Art. 170 des Ein-
führung sgesetz es dazu die bisherigen Gesetze als maßgebend er-
klärt worden. Hiernach ist den Verwaltungskostenbeiträgen an
sich die Abzugsfähigkeit nach 9 I 2 a. a. O. zuzugestehen. Nur
für denjenigen Theil derselben, der zum Amortisationsfonds fließt
und der zur Tilgung der betreffenden Schuld Verwendung findet
— was vorliegend nach dem Statut der Posener Landschaft vom
13. Mai 1857 §. 15 (G.-S. S. 326) und dem zweiten Regulativ
vom 5. November 1866 §. 32 (G.-S. S. 671) zutrifft — ist
nach §. 9 II 1 a. a. O. die Abzugsfähigkeit ausgeschlossen.
Hiernach durfte die Berufungskommission nur den letztgedachten
Betrag, den sie überdies gar nicht ermittelt hat, nicht abziehen.
 
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