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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0264
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226

5. August 189t durch unrichtige Anwendung verletze. Allein die
in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, daß das Gesetz,
indem es den Aktiengesellschaften die Einreichung ihrer Geschäfts-
berichte und Jahresabschlüsse sowie der darauf bezüglichen Be-
schlüsse der Generalversammlungen vorschreibe, von dem gewöhn-
lichen Falle der Besteuerung einer inländischen Gesellschaft
ausgehe, bei welcher derartige Abschlüsse und Beschlüsse kraft des
bestehenden Rechtes vorhanden sein müssen, ist irrig. Die Vor-
schrift des §. 24 Abs. 2 wendet sich an alle Aktiengesellschaften
und macht keinen Unterschied zwischen solchen, welche ihren Sitz
in Preußen haben und daher auf Grund des §. 1 Nr. 4 a. a. O.
zur Besteueruug herangezogen werden, und denen, bei welcher!
nach §. 2 a. a. O. nur eure beschränkte Steuerpflicht begründet ist.
Auch gegenüber den Letzterer!, zu denen die in London domizilirte
Beschwerdeführerin gehört, bei denen in gleicher Weife rvie bei
den inländischen Gesellschaften für die Steuerbehörde das Be-
dürfniß vorhaudeu ist, die Geschäftsabschlüsse zu kennen, um auf
Grund derselben das Steuerobjekt nach Maßgabe des §. 16
a. a. O. zu berechnen, ist das gesetzliche Recht der Steuerverwal-
tung anzuerkennen, die Vorlage jener Berichte und Abschlüsse zu
fordern. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat also
dadurch, daß er nach Empfang der Steuererklärung im Beanstan-
dung s verfahren diese Forderung gegen die Gesellschaft erhoben,
und die Berufungskommission dadurch, daß sie dieses Verfahren
gebilligt hat, keineswegs das Gesetz oder die, hier lediglich die
gesetzlichen Bestimmungen wiederholenden, Ausführungsvorschriften
verletzt. Aber auch insofern ist das Gesetz durch unrichtige An-
wendung nicht verletzt, als die Berufungskommission angenommen
hat, daß die Gesellschaft durch die Einreichung der Schriftstücke,
welche sie vorgelegt hat, der Anforderung des Gesetzes nicht Ge-
nüge geleistet habe. Geschäftsabschlüsse, also Bilanzen und Ge-
winn- und Verlustrechnungen, sind nicht eingereicht worden.
Eingereicht sind freilich Erklärungen des Sekretärs der Gesell-
schaft über die Höhe des Aktienkapitals in den betreffenden Jahren
und über die Beträge, welche aus dem Reingewinn a) für Divi-
dende, Bonus und gezahlte Steuer an die Stockholders, b) zur
Bildung von Reservefonds (OoutiuAeue^ luvä), e) zu Abschrei-
bungen verwendet seien, mit darunter befindlichen Bescheinigungen
 
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