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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0267
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Nach diesen Borschriften wird es nicht zweifelhaft sein, daß
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen von den Direktoren
der Gesellschaft alle halbe Jahr ordnungsmäßig aufgestellt wer-
den, so daß ein Hinderniß, der Anforderung des Gesetzes vom
24. Juni 1891 Genüge zu leisten, nicht vorliegen wird. Und
ebenso zweifellos werden von den Direktoren die aufgestellten
Abschlüsse mit Berichten an die Aktionäre begleitet werden. In
den mehrgenannten Mittheilungen des Sekretärs an die Aktionäre
heißt es jedesmal: Mm Report ok Um Oireetors npon rlls
alkairs ok tim ^ssoewtiou kor Um past Uulk-vsar nms rsaä
w Urs Nootiug re. Schließlich wird auch anzunehmen sein,
daß über die Verhandlungen der Generalversammlung der
Aktionäre ein die Beschlüsse enthaltendes Protokoll ausge-
nommen wird.
2. Kann aus diesen Erwägungen der ersten Beschwerderüge
keine Folge gegeben werden, so ist, was den zweiten Beschwerde-
punkt anlangt, geltend gemacht, daß das Verfahren an einem
wesentlichen Mangel leide; dem bezüglichen Vorbringen ist ein
Erfolg nicht zu versagen. Der Angriff nämlich, daß es an der
Begründung des bei der Veranlagung festgestellten und voll der
Berufungskommission aufrecht erhaltenen, die Deklaration von
2 276 913 um ca. 4 000 übersteigenden Steucrobjekts
fehle, erscheint begründet. Es ist für die Censitin nicht erkennbar
und auch aus deu Akten nicht zu ersehen, wie die Veranlagungs-
kommission zu den: Steirerobjekt, welches sie schätzungsweise fest-
gesetzt hat, nämlich 2 280 100 <^l, gelangt ist. Insbesondere
geben die mit der Censitin im Beanstandungsverfahren gepflogenen
Verhandlungen keinen Anhalt dafür, in welcher Richtung sich die
Bedenken der Steuerbehörde bewegt habeu, uud kann daher auch
aus diesen Verhandlungen eine nähere Erklärung der angenom-
menen Einkommenshöhe nicht entnommen werden. Bei dieser
Sachlage durfte aber die Verufungskommission sich nicht, wie ge-
schehen, darauf beschränken, zu erklären, daß die getroffene Ver-
anlagung aufrecht erhalten werden müßte. Sie hatte in selb-
ständiger Prüfung über die Veranlagung zu befinden, folglich
 
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