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und schon seit einer Reihe von Jahren ausschließlich aus den
Betriebseinnahmen bestritten hat, einen Grund für die Wahr-
scheinlichkeit entnehmen, daß auch bei der Beschaffung der hier
in Frage kommenden Gegenstände von der Steuerpflichtigen in
gleicher Weise verfahren worden sei. Allein sie durfte dabei nicht
die dieser Wahrscheinlichkeit entgegenstehenden Umstände unge-
würdigt lassen, gleichviel ob dieselben von der Steuerpflichtigen
gerade behufs Entkräftung dieser Vermuthung oder aus einem
anderen Grunde ausdrücklich geltend gemacht oder den Ver-
anlagungsbehörden aus anderer Veranlassung bekannt geworden
sind. Insbesondere durfte in dieser Richtung nicht unberücksich-
tigt bleiben, daß, wie auch der Bergassessor N. in seinem Gut-
achten hervorhebt, der Betrieb der steuerpflichtigen Gewerkschaft
in früheren Jahren mit erheblichen, hohe Betriebs- und Anlage-
kosten verursachenden Schwierigkeiten zu kämpfen hatte und bis
zum Jahre 1883 Zubußen in der Gesammthöhe von mehr als
3 Millionen Mark erfordert, daß die Gewerkschaft außerdem in
der Zeit vor dem Jahre 1889 Schulden in Höhe von 1 300000
ausgenommen und Ausbeute erst seit Ende der achtziger Jahre
vertheilt hat. Denn schon hiernach konnte nicht ohne Weiteres
angenommen werden, daß die erheblichen durch Erforderung von
Zubußen und durch Aufnahme von Schulden beschafften Geld-
beträge ausschließlich zur Deckung der laufenden Betriebskosten
und nicht vielmehr wenigstens theilweise zu Bestreitung der Kosten
der Betriebsanlagen verwendet worden sind. In Betreff der
Neuanlagen werden aber nach Angabe der Vertreter der Steuer-
pflichtigen von Zeit zu Zeit Auszüge aus den Geschäftsbüchern
gemacht und es geben darüber nach dem erwähnten Gutachten
auch die seit dem Jahre 1873 vorhandenen Geschäftsberichte
wenigstens einigen Anhalt.
Die Berufungskommission hat indeß alle diese für die Be-
urtheilung der streitigen Frage erheblichen Umstände in der Be-
gründung ihrer Entscheidung in keiner Weise gewürdigt, den An-
spruch der Steuerpflichtigen auf Berücksichtigung der Abschrei-
bungen auf die Betriebsanlagen vielmehr lediglich deshalb für
unzulässig erklärt, weil sie nach der Beschaffenheit der eigentlichen
Geschäftsbücher der Steuerpflichtigen wie der von dieser nach
der Einführung des Einkommensteuergesetzes besonders für Steuer-
und schon seit einer Reihe von Jahren ausschließlich aus den
Betriebseinnahmen bestritten hat, einen Grund für die Wahr-
scheinlichkeit entnehmen, daß auch bei der Beschaffung der hier
in Frage kommenden Gegenstände von der Steuerpflichtigen in
gleicher Weise verfahren worden sei. Allein sie durfte dabei nicht
die dieser Wahrscheinlichkeit entgegenstehenden Umstände unge-
würdigt lassen, gleichviel ob dieselben von der Steuerpflichtigen
gerade behufs Entkräftung dieser Vermuthung oder aus einem
anderen Grunde ausdrücklich geltend gemacht oder den Ver-
anlagungsbehörden aus anderer Veranlassung bekannt geworden
sind. Insbesondere durfte in dieser Richtung nicht unberücksich-
tigt bleiben, daß, wie auch der Bergassessor N. in seinem Gut-
achten hervorhebt, der Betrieb der steuerpflichtigen Gewerkschaft
in früheren Jahren mit erheblichen, hohe Betriebs- und Anlage-
kosten verursachenden Schwierigkeiten zu kämpfen hatte und bis
zum Jahre 1883 Zubußen in der Gesammthöhe von mehr als
3 Millionen Mark erfordert, daß die Gewerkschaft außerdem in
der Zeit vor dem Jahre 1889 Schulden in Höhe von 1 300000
ausgenommen und Ausbeute erst seit Ende der achtziger Jahre
vertheilt hat. Denn schon hiernach konnte nicht ohne Weiteres
angenommen werden, daß die erheblichen durch Erforderung von
Zubußen und durch Aufnahme von Schulden beschafften Geld-
beträge ausschließlich zur Deckung der laufenden Betriebskosten
und nicht vielmehr wenigstens theilweise zu Bestreitung der Kosten
der Betriebsanlagen verwendet worden sind. In Betreff der
Neuanlagen werden aber nach Angabe der Vertreter der Steuer-
pflichtigen von Zeit zu Zeit Auszüge aus den Geschäftsbüchern
gemacht und es geben darüber nach dem erwähnten Gutachten
auch die seit dem Jahre 1873 vorhandenen Geschäftsberichte
wenigstens einigen Anhalt.
Die Berufungskommission hat indeß alle diese für die Be-
urtheilung der streitigen Frage erheblichen Umstände in der Be-
gründung ihrer Entscheidung in keiner Weise gewürdigt, den An-
spruch der Steuerpflichtigen auf Berücksichtigung der Abschrei-
bungen auf die Betriebsanlagen vielmehr lediglich deshalb für
unzulässig erklärt, weil sie nach der Beschaffenheit der eigentlichen
Geschäftsbücher der Steuerpflichtigen wie der von dieser nach
der Einführung des Einkommensteuergesetzes besonders für Steuer-