255
In der Anlage 6 sind, soweit sie gegenwärtig in Betracht
kommt, zehn Posten nach dem Bestände vom 1. Januar 1891 im
Betrage von 3 619 226 aufgeführt, bei denen für das Jahr
1891 Abschreibungen von 1 bis 71/2 Prozent in einer Gesammt-
höhe von 121 652,71 zugelassen worden sind.
Da gegen die vorbezeichnete Entscheidung der Berufungs-
kommission von keiner Seite Beschwerde eingelegt worden ist, so
darf auch zum Zweck der Veranlagung für das Steuerjahr
1893/94 mit der Annahme gerechnet werden, daß nur die vor-
bezeichneten Betriebsanlagen aus dem Stammkapitale der Ge-
werkschaft beschafft worden sind, daß sie am 1. Januar 1891 die
angegebenen Werthe gehabt und daß sie auch in den Jahren
1889 und 1890, den beiden anderen Jahren der maßgebenden
Durchschnittsperiode, eine höhere als die von der Berufungs-
kommission für die späteren Jahre angenommene Abnutzung nicht
erfahren haben. Auch die Zulässigkeit der Abschreibung auf die
unbebauten Grundstücke muß im vorliegenden Falle anerkannt
werden, da diese nach der Feststellung in der Verhandlung vom
September 1899 in Folge der durch den bergbaulichen Betrieb
eintretenden Schäden in der That eine Entwerthung erfahren.
Für derartige Fälle eine Abschreibung zu versagen, würde mit
der Vorschrift in §.915 des Einkommensteuergesetzes, wonach
Abschreibungen wegen Abnutzung bei allen Gegenständen für zu-
lässig erklärt werden, die tatsächlich einer Abnutzung und einer
dadurch bedingten Werthsverminderung unterliegen, nicht zu ver-
einbaren sein. In dem mehrerwähnten Urtheile vom 10. Juli
1897 ist allerdings (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
in Staatssteuersachen Bd. VI S. 175) bemerkt, daß Abschreibun-
gen auf unbebaute Grundstücke überhaupt unzulässig seien. Dabei
ist aber damit gerechnet, daß eine Abnutzung von Grund und
Boden nur in seltenen Fällen stattfindet und daß deshalb die
Zulassung einer Abschreibung nach Maßgabe dieses Gesetzes hier
in der Regel ausgeschlossen erscheint. Jedenfalls kann der
Satz in der dortigen Ausdehnung nicht aufrecht erhalten werden.
Nach dem Vorstehenden beträgt die für das Jahr 1891 in
Abzug zu bringende Abschreibung wegen Abnutzung der Betriebs-
anlagen 121 652,71
Für die Jahre 1889 und 1890 sind nach Lage der Sache
In der Anlage 6 sind, soweit sie gegenwärtig in Betracht
kommt, zehn Posten nach dem Bestände vom 1. Januar 1891 im
Betrage von 3 619 226 aufgeführt, bei denen für das Jahr
1891 Abschreibungen von 1 bis 71/2 Prozent in einer Gesammt-
höhe von 121 652,71 zugelassen worden sind.
Da gegen die vorbezeichnete Entscheidung der Berufungs-
kommission von keiner Seite Beschwerde eingelegt worden ist, so
darf auch zum Zweck der Veranlagung für das Steuerjahr
1893/94 mit der Annahme gerechnet werden, daß nur die vor-
bezeichneten Betriebsanlagen aus dem Stammkapitale der Ge-
werkschaft beschafft worden sind, daß sie am 1. Januar 1891 die
angegebenen Werthe gehabt und daß sie auch in den Jahren
1889 und 1890, den beiden anderen Jahren der maßgebenden
Durchschnittsperiode, eine höhere als die von der Berufungs-
kommission für die späteren Jahre angenommene Abnutzung nicht
erfahren haben. Auch die Zulässigkeit der Abschreibung auf die
unbebauten Grundstücke muß im vorliegenden Falle anerkannt
werden, da diese nach der Feststellung in der Verhandlung vom
September 1899 in Folge der durch den bergbaulichen Betrieb
eintretenden Schäden in der That eine Entwerthung erfahren.
Für derartige Fälle eine Abschreibung zu versagen, würde mit
der Vorschrift in §.915 des Einkommensteuergesetzes, wonach
Abschreibungen wegen Abnutzung bei allen Gegenständen für zu-
lässig erklärt werden, die tatsächlich einer Abnutzung und einer
dadurch bedingten Werthsverminderung unterliegen, nicht zu ver-
einbaren sein. In dem mehrerwähnten Urtheile vom 10. Juli
1897 ist allerdings (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
in Staatssteuersachen Bd. VI S. 175) bemerkt, daß Abschreibun-
gen auf unbebaute Grundstücke überhaupt unzulässig seien. Dabei
ist aber damit gerechnet, daß eine Abnutzung von Grund und
Boden nur in seltenen Fällen stattfindet und daß deshalb die
Zulassung einer Abschreibung nach Maßgabe dieses Gesetzes hier
in der Regel ausgeschlossen erscheint. Jedenfalls kann der
Satz in der dortigen Ausdehnung nicht aufrecht erhalten werden.
Nach dem Vorstehenden beträgt die für das Jahr 1891 in
Abzug zu bringende Abschreibung wegen Abnutzung der Betriebs-
anlagen 121 652,71
Für die Jahre 1889 und 1890 sind nach Lage der Sache