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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0332
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Die Berufungskommission wird zunächst den bisher im Ver-
fahren bestehenden Mangel in Betreff einer vollständigen und
zweckentsprechenden Beanstandung der abgegebenen Steuererklä-
rung zu beseiügen und die vom Steuerpflichtigen erbotenen Be-
weise in ordnungsmäßiger Weise zu erheben haben. Dabei
wird gegenüber den Ausführungen des Steuerpflichtigen in der
Beschwerdeschrift bemerkt, daß die Bewerthung der Waarenvor-
räthe beim Beginn und Ablauf der einzelnen Betriebsjahre nach
dem zeitigen objektiven Verkaufswerthe dem geltenden Recht ent-
spricht und die wesentlich durch die Geschäftsreisen veranlaßten
Auslageu für Reiseausrüstung (Reifepelz und ähnl.) als abzugs-
fähige Ausgaben zu erachten sein werden. Uebrigens aber ist
es die Aufgabe der Berufungskommission, die Gesammtheit der
für die Feststellung der Steuer maßgebenden Einkommensver-
hältnisfe ihrer Prüfung zu unterwerfen, ohne darin durch das
Vorbringen des Steuerpflichtigen beschränkt zu sein. (Siehe
a. a. O. Bd. VII S. 283 bis 286.)

Nr. 67.
Einkommensteuer.
Die Steuerpflichtigen haben kein Recht darauf, daß der Vorsitzende
der Berufungskommission ihre Handels- oder Wirtschaftsbücher
ohne Beisein eines Dritten einsieht.
Befugniß des Vorsitzenden, sich bei der Erhebung des Bücherbeweises
vertreten oder durch ihm zugewiesene Hülfskräfte unterstützen
zu lassen.
Entscheidung des V. Senats, 2. Kammer, vom 16. März 1899.
R X. IX. 258 — Rox. IX. 214/98.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Ver-
anlagung für 1897/98 wurde vom Oberverwaltungsgericht zurück-
gewiesen aus nachstehenden
Gründen:
Der Steuerpflichtige beschwert sich über die 6 604 Ein-
kommen feststellende und danach den Steuersatz der Veranlagung
 
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