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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0343
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u. s. w. nicht ausgestellt zu werden pflegen, dürfen auch schrift-
liche Beläge nicht gefordert werden.
Da die Berufungskommission hiernach das von dem Steuer-
pflichtigen vorgelegte Wirtschaftsbuch ohne zureichenden Grund
als Unterlage für die rechnungsmäßige Feststellung des land-
wirthschaftlichen Einkommens unbenutzt gelassen und Letzteres da-
nach zu Unrecht im Wege summarischer Schätzung festgestellt hat,
so unterliegt ihre Entscheidung wegen eines wesentlichen Ver-
fahrensmangels der Aufhebung.
Die bei freier Beurtheilung nicht spruchreife Sache geht zur
nochmaligen Entscheidung an die Berufungskommission zurück,
deren Aufgabe es fein wird, unter Berücksichtigung des Vor-
stehenden erneut den Versuch zu machen, das landwirthfchaftliche
Einkommen auf Grund des erwähnten Wirtschaftsbuches, ge-
sondert für jedes Jahr der Durchschnittsperiode, rechnungsmäßig
festzustellen. Insbesondere ist zu den Ausgaben im Einzelnen
Stellung zu nehmen und, insoweit ihre Abzugsfähigkeit verneint
wird, die Nichtzulassung in einer die Nachprüfung durch das
Oberverwaltungsgericht ermöglichenden Weise zu begründen. Bei
der Beurtheilung der Abzugsfähigkeit der im Jahre 1895 an-
geblich von dem Steuerpflichtigen für die Unterhaltung der land-
wirtschaftlichen Gebäude verwendeten Beträge werden die Aus-
führungen in den Urtheilen des Oberverwaltungsgerichts vom
21. Januar und 2. Juni 1896 (Entscheidungen in Staatssteuer-
sachen Bd. V S. 26 ff.) zu beachten sein.
Mit Rücksicht auf die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift ist auch das gewerbliche Einkommen in jedem Jahre der
Durchschnittsperiode von Neuem zu ermitteln. Im Interesse des
Steuerpflichtigen liegt es, die dazu erforderlichen Unterlagen der
Berufungskommission zu unterbreiten. Dabei wird er sich zu
vergegenwärtigen haben, daß bei der Führung des rechnungs-
mäßigen Nachweises durch Vorlegung von Vermögensbilanzen
das steuerpflichtige Einkommen nicht in der Weise gefunden
werden kann, daß von dem Überschüsse der Aktiva über die
Passiva noch die Geschäftsunkosten abgesetzt werden. Denn die
Letzteren kommen bei einer Vergleichung der Aktiva und Passiva
bei Beginn und am Schluß eines Geschäftsjahres überhaupt
nicht in Betracht, sind vielmehr in der Betriebsbilanz be-
Entscheid. d. K. Oberverwaltungsgerichts in Siaatssteuersachcn. IX. 20
 
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