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laufend, vollständig und richtig bewirkt sind und danach eine
zuverlässige Unterlage für die in das vorgelegte Notizbuch nur
in Pauschalsummen übertragenen Einnahme- oder Ausgabeposten
bilden. Denn wenn die Eintragungen in das erstere Notizbuch
in dieser Weise gemacht und sodann in das zweite, wenn theil-
weise auch nur in Pauschalsummen, richtig übertragen sind, so
enthalten beide Bücher zusammen bezüglich der Einnahmen und
Ausgaben denselben buchmäßigen Nachweis, als wenn sie von
vornherein und überhaupt nur in ein Buch eingetragen worden
wären. Der Umstand allein aber, daß das eine der beiden
Bücher nur mit Bleistift geführt ist, erscheint an sich unerheblich,
es müßte also besonders festgestellt sein, daß die darin bewirkten
Eintragungen wenigstens zum Theil aus anderen Gründen zu
wesentlichen Bedenken Veranlassung geben. Die Berufungs-
kommission hat aber die Buchführung des Steuerpflichtigen für
die Feststellung des Einkommens aus der Landwirtschaft als
nicht beweiskräftig erachtet, ohne das mit Blei geführte Notizbuch
eingesehen oder sonst von dessen Inhalt Kenntniß erlangt zu
haben. Ihre Entscheidung unterliegt daher wegen eines wesent-
lichen Verfahrensmangels der Aufhebung (§. 44 Nr. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891).
Nach Rückgabe der Sache zur anderweiten Entscheidung hat
die Berufungskommission das Einkommen aus der Landwirth-
schaft, gesondert für jedes Jahr der Durchschnittsperiode, unter
Mitberücksichtigung des Beschwerdevorbringens von Neuem zu er-
mitteln und zu diesem Zweck zunächst die ordnungsmäßige Vorlegung
der beiden Notizbücher unter Zuziehung des Steuerpflichtigen und
unter protokollarischer Feststellung des Ergebnisses zu veranlassen.
Bietet das Ergebniß der Büchereinsicht für die rechnungs-
mäßige Feststellung des landwirthschaftlichen Einkommens eines
der in Betracht kommenden Wirtschaftsjahre keine ausreichende
Grundlage, so daß Schätzung erfolgen muß, so hat die Be-
rufungskommission bei deren Vornahme die nach den Büchern
gewonnenen Unterlagen als Anhalt zu benutzen und die in der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts angenommenen
Grundsätze (vergl. insbesondere Entscheidungen in Staatssteuer-
sachen Bd. IV S. 110 ff.; Bd. VII S. 19 ff., 27 ff., 220 ff., 224,
229; Bd. VIII S. 286) zu beachten.
laufend, vollständig und richtig bewirkt sind und danach eine
zuverlässige Unterlage für die in das vorgelegte Notizbuch nur
in Pauschalsummen übertragenen Einnahme- oder Ausgabeposten
bilden. Denn wenn die Eintragungen in das erstere Notizbuch
in dieser Weise gemacht und sodann in das zweite, wenn theil-
weise auch nur in Pauschalsummen, richtig übertragen sind, so
enthalten beide Bücher zusammen bezüglich der Einnahmen und
Ausgaben denselben buchmäßigen Nachweis, als wenn sie von
vornherein und überhaupt nur in ein Buch eingetragen worden
wären. Der Umstand allein aber, daß das eine der beiden
Bücher nur mit Bleistift geführt ist, erscheint an sich unerheblich,
es müßte also besonders festgestellt sein, daß die darin bewirkten
Eintragungen wenigstens zum Theil aus anderen Gründen zu
wesentlichen Bedenken Veranlassung geben. Die Berufungs-
kommission hat aber die Buchführung des Steuerpflichtigen für
die Feststellung des Einkommens aus der Landwirtschaft als
nicht beweiskräftig erachtet, ohne das mit Blei geführte Notizbuch
eingesehen oder sonst von dessen Inhalt Kenntniß erlangt zu
haben. Ihre Entscheidung unterliegt daher wegen eines wesent-
lichen Verfahrensmangels der Aufhebung (§. 44 Nr. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891).
Nach Rückgabe der Sache zur anderweiten Entscheidung hat
die Berufungskommission das Einkommen aus der Landwirth-
schaft, gesondert für jedes Jahr der Durchschnittsperiode, unter
Mitberücksichtigung des Beschwerdevorbringens von Neuem zu er-
mitteln und zu diesem Zweck zunächst die ordnungsmäßige Vorlegung
der beiden Notizbücher unter Zuziehung des Steuerpflichtigen und
unter protokollarischer Feststellung des Ergebnisses zu veranlassen.
Bietet das Ergebniß der Büchereinsicht für die rechnungs-
mäßige Feststellung des landwirthschaftlichen Einkommens eines
der in Betracht kommenden Wirtschaftsjahre keine ausreichende
Grundlage, so daß Schätzung erfolgen muß, so hat die Be-
rufungskommission bei deren Vornahme die nach den Büchern
gewonnenen Unterlagen als Anhalt zu benutzen und die in der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts angenommenen
Grundsätze (vergl. insbesondere Entscheidungen in Staatssteuer-
sachen Bd. IV S. 110 ff.; Bd. VII S. 19 ff., 27 ff., 220 ff., 224,
229; Bd. VIII S. 286) zu beachten.