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falls werthvolle Anhaltspunkte. Die Bernfungskommission hätte
daher, falls sie Bedenken gegen die Beweiserheblichkeit der Auf-
stellung des Steuerpflichtigen hegte, den Letzteren zur Beibringung
der Unterlagen seiner Angaben, also zur Vorlegung seiner Ge-
schäftsbücher, auffordern und mit ihm über die von ihr als
zweifelhaft erachteten Punkte verhandeln müssen. Sie durfte
aber nicht, wie sie es gethan hat, auf Grund bloßer Vermuthungen
über die Unvollständigkeit der Buchungen des Steuerpflichtigen
und über die Unzulässigkeit des Ansatzes einzelner Betriebsaus-
gaben bei der Schätzung des gewerblichen Einkommens von dieser
Aufstellung ohne Weiteres vollständig absehen. Ihr Verfahren
enthält daher einen wesentlichen Verfahrensmangel, der die Auf-
hebung der Berufungsentscheidung bedingt.
Nach Rückgabe der Sache zur anderweiten Entscheidung hat
die Berufungskommission mit Rücksicht auf den inzwischen ein-
getretenen Ablauf des Steuerjahres das in diesem in Wirklichkeit
von dem Steuerpflichtigen erzielte gewerbliche Einkommen, nötigen-
falls unter ordnungsmäßiger Einsicht der in der Beschwerde an-
gebotenen Geschäftsbücher, zu ermitteln.
Nr. 71.
Einkommensteuer.
Die rein mechanische Anwendung sogenannter Schätzungsnormen bei
der Schätzung des Geldwertes der im Haushalt des Steuer-
pflichtigen verbrauchten Erzeugnisse des eigenen landwirthschaft-
lichen Betriebes ist unzulässig.*)
Entscheidung des VI. Senats vom 8. November 1900.
ll. X. Xt. a. 89 — Rex. Xt. a. 64/00.
In Folge der Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Land-
wirths und Zieglers, hinsichtlich der Veranlagung für 1899 wurde
vom Oberverwaltungsgericht der Berufungsbescheid aufgehoben
und die Sache an die Berufungskommission zur anderweiten
Entscheidung zurückgegeben aus nachstehenden
*) Vergl. Entscheidungen des Obervermaltungsgerichts in Staatssteuer-
sachen Bd. IV S. 1, Bd. VI S 123, Bd. VII S. 233, Bd. VIII S. 42.
falls werthvolle Anhaltspunkte. Die Bernfungskommission hätte
daher, falls sie Bedenken gegen die Beweiserheblichkeit der Auf-
stellung des Steuerpflichtigen hegte, den Letzteren zur Beibringung
der Unterlagen seiner Angaben, also zur Vorlegung seiner Ge-
schäftsbücher, auffordern und mit ihm über die von ihr als
zweifelhaft erachteten Punkte verhandeln müssen. Sie durfte
aber nicht, wie sie es gethan hat, auf Grund bloßer Vermuthungen
über die Unvollständigkeit der Buchungen des Steuerpflichtigen
und über die Unzulässigkeit des Ansatzes einzelner Betriebsaus-
gaben bei der Schätzung des gewerblichen Einkommens von dieser
Aufstellung ohne Weiteres vollständig absehen. Ihr Verfahren
enthält daher einen wesentlichen Verfahrensmangel, der die Auf-
hebung der Berufungsentscheidung bedingt.
Nach Rückgabe der Sache zur anderweiten Entscheidung hat
die Berufungskommission mit Rücksicht auf den inzwischen ein-
getretenen Ablauf des Steuerjahres das in diesem in Wirklichkeit
von dem Steuerpflichtigen erzielte gewerbliche Einkommen, nötigen-
falls unter ordnungsmäßiger Einsicht der in der Beschwerde an-
gebotenen Geschäftsbücher, zu ermitteln.
Nr. 71.
Einkommensteuer.
Die rein mechanische Anwendung sogenannter Schätzungsnormen bei
der Schätzung des Geldwertes der im Haushalt des Steuer-
pflichtigen verbrauchten Erzeugnisse des eigenen landwirthschaft-
lichen Betriebes ist unzulässig.*)
Entscheidung des VI. Senats vom 8. November 1900.
ll. X. Xt. a. 89 — Rex. Xt. a. 64/00.
In Folge der Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Land-
wirths und Zieglers, hinsichtlich der Veranlagung für 1899 wurde
vom Oberverwaltungsgericht der Berufungsbescheid aufgehoben
und die Sache an die Berufungskommission zur anderweiten
Entscheidung zurückgegeben aus nachstehenden
*) Vergl. Entscheidungen des Obervermaltungsgerichts in Staatssteuer-
sachen Bd. IV S. 1, Bd. VI S 123, Bd. VII S. 233, Bd. VIII S. 42.