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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0384
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lagungskommission bei Beanstandung der von den Voreinschätzungs-
kommissionen vorgeschlagenen Steuersätze die Verhandlungen der
Veranlagungskommission zur Beschlußfassung vorzulegen und erst
gegen das Ergebniß dieser Beschlußfassung ist ihm gemäß 40
a. a. O. die Berufung gestattet.
Dieses Verfahren erscheint nach den Vorschriften des Gesetzes
und den ergänzenden Ausführungsbestimmungen völlig aus-
reichend, um auch gegenüber denjenigen Personen, welche von
den Voreinschätzungskommissionen wegen Geringfügigkeit ihres
Einkommens und Vermögens steuerfrei gelassen und zu fingirten
Normalsteuersätzen veranlagt sind, das Interesse des Staats-
fiskus zu wahren.
Die von den Gemeinde-(Guts-) vorständen anzulegenden
Personenverzeichnisfe und Einkommensnachweisnngen (§§. 21 bis
23 a. a. O.) unterliegen in Bezug auf Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der Prüfung zunächst der Voreinschätzungskommissionen
(§. 32 a. a. O.) und weiter der Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommissionen und dieser Kommissionen selbst GZ. 35 Abs. 2, 38
Abs. 1 a. a. O.)
Diese Gesetzesvorschriften sind in den Ausführungsbestim-
mungen weiter ergänzt. Wenn insbesondere hinsichtlich der wegen
Geringfügigkeit ihres Einkommens und Vermögens steuerfrei
zu lassenden Personen die Nichtübernahme in die Staatssteuer-
liste und die Aufnahme in die Gemeindesteuerliste vorgeschrieben
ist (Art. 38 Nr. 2 e, 10 der Ausführungsanweisung), so ist
weiter den Voreinschätzungskommissionen die Prüfung der Voll-
ständigkeit sowohl des Personenverzeichnisses als auch der Auf-
nahme der Personen mit einem Jahreseinkommen von mehr als
900 F/i in die Staatssteuerliste zur Pflicht gemacht (Art. 41 Abs. 3
a. a. O.) und die Ueberreichung des Personenoerzeichnisses und
der Staatssteuerliste mit allen Unterlagen an den Vorsitzenden
der Veranlagungskommission angeordnet (Art. 45 Nr. 6 Abs. 3
a. a. O.). Ueber die diesem Letzteren obliegende Nachprüfung
ist im Art. 47 II Abs. 4 a. a. O. bemerkt:
„Zugleich überzeugt er sich, daß alle diejenigen Personen,
welchen ein Einkommen von mehr als 900 bei-
zumesfen ist, .... aus dem Personenverzeichnisse in die
 
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