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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0385
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Staatssteuerliste übernommen sind, und veranlaßt,
nötigenfalls nach Anhörung der Voreinschätzungs-
kommission, die Ergänzung der Listen/'
Hiernach hat es der Vorsitzende der Veranlagungskommission
bei richtiger Erfüllung seiner Obliegenheiten in der Hand, gemäß
36 des Einkommensteuergesetzes die Freilassung der nicht in
die Staatssteuerliste übernommenen Personen seinerseits zu be-
anstanden, einen Beschluß der Veranlagungskommission hierüber
herbeizuführen und einen die Freilassung aufrecht erhaltenden
Beschluß im Wege der Berufung anzufechten. Unterläßt er die
Beanstandung, so ist hiermit die Freilassung von der Staats-
steuer endgültig erfolgt und ein hierbei begangenes Versehen
kann nicht durch Anfechtung des Ergebnisses der Kommunal-
besteuerung berichtigt werden. Der §. 75 a. a. O. giebt dem
Vorsitzenden der Veranlagungskommission kein Anfechtungsrecht,
wie auch im Art. 63 Nr. 4 der Ausführungsanweisung in rich-
tiger Auslegung des Gesetzes ohne irgend eine Einschränkung
anerkannt ist.
Der in der Beschwerde vertretene Rechtsstandpunkt, daß jede
Veranlagung zu einem fingirten Normalsteuersatze zugleich den
Ausspruch über die Befreiung von der Staatssteuer enthalte und
insoweit die Festsetzung durch die geordneten Organe ein Er-
gebniß der Staatssteuerveranlagung sei, ist unrichtig. Die Frei-
lassung von der Staatssteuer ist die Voraussetzung der Veran-
lagung eines fingirten Normalsteuersatzes. Die kommunale Ver-
anlagung gemäß §. 75 des Einkommensteuergesetzes enthält keine
Anordnung oder Beschlußfassung über Befreiung von der Staats-
steuer, worüber die Voreinschätzungskommission in diesem Stadium
des Verfahrens gar nicht mehr zu befinden hat, sondern sie ist
lediglich die Folge der bereits beschlossenen und von dem Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission nicht beanstandeten Staats-
steuerbefreiung.
Sollten die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen auf
dem in den Ausführungsbestimmungen geordneten Wege, nämlich
durch Nachprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Ueber-
tragungen aus den Personenoerzeichnissen in die Staatssteuerliste
ihre gesetzlichen Obliegenheiten nicht erfüllen können, so würde
eine Abhülfe nur durch Aenderung der bestehenden Verwaltungs-
 
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