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Entscheidung des V. Senats vom 16. Januar 1901.
9. N. Vlll. b. 270 — Usp. L. Vtlt. b. 23/00.
Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wegen ihrer Nachver-
anlagung zur Ergänzungssteuer für das Steuerfahr 1898/99
wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Die zu A. im Königreich Sachsen wohnhafte, in Preußen
nur beschränkt Steuerpflichtige, die für 1898/99 von der Ver-
anlagungskommission in B. von einem steuerpflichtigen Einkommen
von 1 865 o/A und einem steuerbaren Vermögen von 43 500
neranlagt war, ist in Folge des Erbanfalls hinter dem im De-
zember 1898 verstorbenen Rentier N. vom 1. Januar 1899 ab
unter Hinzurechnung von des Werthes des zu C. im Re-
gierungsbezirk B. belegenen, zum Nachlasse gehörigen Haus-
grundstückes im Betrage von 6 000 nach einem steuerbaren
Vermögen von zusammen 49 500 in der Ergänzungssteuer
von 21 auf den Steuersatz von 25,20 erhöht worden,
während durch Hinzurechnung ihres Antheils an dem Einkommen
aus diesem Grundbesitz von nur 48 -/A die Steuerstufe nicht be-
einflußt wurde und deshalb eine Erhöhung des Einkommen-
steuersatzes nicht stattgefunden hat. Die Nachsteuer-Veranlagung
ist auf den Vorschlag des Vorsitzenden der Veranlagungskom-
mission zu B. vom 11. April 1899 durch die Veranlagungs-
kommission erfolgt. Die Berufung der Steuerpflichtigen gegen
diese Nachsteuer-Veranlagung ist von der Berufungskommission
zurückgewiesen worden.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde rügt zu-
nächst in sormeller Beziehung, daß die Veranlagungskommission
zu B., da das Nachlaßgrundstück in C. gelegen, nach §. 20 des
Ergänzungssteuergefetzes vom 14. Juli 1893 in Verbindung mit
20 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 nicht zu-
ständig sei. Diese Rüge ist unbegründet, denn es handelt sich
hier um eine Nachsteuer-Veranlagung gemäß §. 80 des Ein-
kommensteuergesetzes und §. 46 des Ergänzungssteuergesetzes, da
das Steuerjahr 1898/99 bei dieser Veranlagung bereits abge-
kaufen war, während ein der Steuerpflichtigen gemäß Art. 35
Nr. 6 der Ausführungsanweisung vom 5. August 1891 etwa
21*
Entscheidung des V. Senats vom 16. Januar 1901.
9. N. Vlll. b. 270 — Usp. L. Vtlt. b. 23/00.
Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wegen ihrer Nachver-
anlagung zur Ergänzungssteuer für das Steuerfahr 1898/99
wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Die zu A. im Königreich Sachsen wohnhafte, in Preußen
nur beschränkt Steuerpflichtige, die für 1898/99 von der Ver-
anlagungskommission in B. von einem steuerpflichtigen Einkommen
von 1 865 o/A und einem steuerbaren Vermögen von 43 500
neranlagt war, ist in Folge des Erbanfalls hinter dem im De-
zember 1898 verstorbenen Rentier N. vom 1. Januar 1899 ab
unter Hinzurechnung von des Werthes des zu C. im Re-
gierungsbezirk B. belegenen, zum Nachlasse gehörigen Haus-
grundstückes im Betrage von 6 000 nach einem steuerbaren
Vermögen von zusammen 49 500 in der Ergänzungssteuer
von 21 auf den Steuersatz von 25,20 erhöht worden,
während durch Hinzurechnung ihres Antheils an dem Einkommen
aus diesem Grundbesitz von nur 48 -/A die Steuerstufe nicht be-
einflußt wurde und deshalb eine Erhöhung des Einkommen-
steuersatzes nicht stattgefunden hat. Die Nachsteuer-Veranlagung
ist auf den Vorschlag des Vorsitzenden der Veranlagungskom-
mission zu B. vom 11. April 1899 durch die Veranlagungs-
kommission erfolgt. Die Berufung der Steuerpflichtigen gegen
diese Nachsteuer-Veranlagung ist von der Berufungskommission
zurückgewiesen worden.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde rügt zu-
nächst in sormeller Beziehung, daß die Veranlagungskommission
zu B., da das Nachlaßgrundstück in C. gelegen, nach §. 20 des
Ergänzungssteuergefetzes vom 14. Juli 1893 in Verbindung mit
20 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 nicht zu-
ständig sei. Diese Rüge ist unbegründet, denn es handelt sich
hier um eine Nachsteuer-Veranlagung gemäß §. 80 des Ein-
kommensteuergesetzes und §. 46 des Ergänzungssteuergesetzes, da
das Steuerjahr 1898/99 bei dieser Veranlagung bereits abge-
kaufen war, während ein der Steuerpflichtigen gemäß Art. 35
Nr. 6 der Ausführungsanweisung vom 5. August 1891 etwa
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