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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 34)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0416
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der Berufungsentscheidung sestgestellt, noch aus den Akten zu er-
kennen.
Die Berufungsentscheidung ist hiernach gemäß 37 Nr. 1
und 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 wegen mate-
rieller und formeller Verstöße aufzuheben.
Bei freier Beurtheilung wird nach dem Inhalte der Akten
als zweifellos erachtet, daß der Betrieb der Beschwerdeführerin
sich lediglich auf Vermiethuug bezw. Verpachtung ihres Grund-
besitzes nebst Inventar, also auf Nutzung ihres Vermögens be-
schränkt. Nach den Bilanzen und Gewinn- und Verlustkonten
besteht der Gewinn der Gesellschaft lediglich in Miethen und
Zinsen, außerdem in einem bei dem Verkaufe der Anstalt in B.
erzielten Gewinne; diese letztere Gewinnerzielung macht die Ver-
mögensnutzung nicht zum Gewerbebetriebe, da ein gewerbsmäßiger
Handel mit derartigen Anstalten ausgeschlossen ist.
Hiernach muß gemäß §. 1 des Gewerbesteuergesetzes die
Freistellung der Beschwerdeführerin vou der Gewerbesteuer an-
geordnet werden.

Nr. 3.
Die von einem Mitgliede einer offenen Handelsgesellschaft in deren
Interesse ausgeübte Thätigkeit gilt, falls nicht erhellt, daß es
dabei nicht als Gesellschaftsorgan gehandelt hat, als gewerb-
liche Thätigkeit der Gesellschaft.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 19. Januar 1899.
4. N. VI. 6. 320 — Uep. VI. 6. 254/98.
Die Beschwerde einer in einem anderen Deutschen Bundes-
staate in A. domizilirten offenen Handelsgesellschaft wegen ihrer
Heranziehung zur Gewerbesteuer in Preußen für 1897/98 wurde
vom Oberverwaltungsgericht zurückgewieseu aus folgenden
Gründen:
Die in der Berufungsentscheidung getroffene Feststellung,
daß die beschwerdeführende Firma N. A Sohn zu A., eine offene
Handelsgesellschaft, durch die von ihrem Mitinhaber N. an dessen
Wohnort B. in Preußen in ihrem Interesse ausgeübte Thätigkeit
auch an dem letzteren Orte ihr Gewerbe betreibt, läßt weder
 
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