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Königliche Bauräthe, Mitglieder der Akademie der Künste, ordent-
liche Mitglieder der Akademie des Bauwesens,. Inhaber der
Preußischen Großen Goldenen Medaille für Kunst sowie sonstiger
Auszeichungen und, wie aus wichtigen Staatsausträgen hervor-
geht, im Uebrigen auch gerichtskundig ist, Baukünstler von großem
Rufe sind, als eine der Gewerbesteuer nicht unterliegende Aus-
übung der Baukunst.
Die Anzahl der von den Beschwerdeführern in General-
entreprise übernommenen Bauten ist gegenüber dem Umfange
ihrer auch in der Berufungsentscheidung als solcher anerkannten
künstlerischen Thätigkeit eine verschwindend geringe. Außerdem
haben die Beschwerdeführer die besonderen Gründe, die in jedem
Einzelfalle ausnahmsweise zu einer Uebernahme der Bauausfüh-
rung Anlaß geboten haben, glaubhaft angegeben. Die Berufs-
mäßigkeit der Uebernahme ist daher nicht dargethan, vielmehr ist
unzunehmen, daß für die Beschwerdeführer auch bei der Ueber-
nahme in Generalentreprise die Herstellnng eines Kunstwerkes
und nicht der Erwerbszweck im Vordergründe ihrer Thätigkeit
gestanden hat. Da die Berufsmäßigkeit und die regelmäßige
Fortsetzung einer Thätigkeit zu den Merkmalen des Gewerbe-
betriebes gehören, so ist in der gelegentlichen, durch besondere
Umstände veranlaßten Thätigkeit der Beschwerdeführer als Unter-
nehmer von Bauausführungen ein die Steuerpflicht begründender
Gewerbebetrieb nicht zu erblicken.
Ebenso ist auch bei freier Beurtheilung eine mit der Absicht
der Gewinnerzielung unternommene, auf den An- und Verkauf
von Grundstücken gerichtete selbständige, berufsmäßige und fort-
gesetzte Thätigkeit der Beschwerdeführer nicht festzustellen.
Bei den Akten befindet sich ein Verzeichniß der sämmtlichen
non den Beschwerdeführern seit dem Jahre 1891 erworbenen
Grundstücke. Bei jedem ist der Anlaß des Kaufes und, soweit
ein Verkauf stattgefunden hat, auch dessen Grund angegeben.
Daraus ergiebt sich mit Sicherheit, daß bei dem Erwerbe aller
Grundstücke die Absicht einer Gewinn bringenden Wiederveräuße-
rung, wenn sie überhaupt bestanden, so doch jedenfalls einen
ganz nebensächlichen Charakter gehabt hat. Der wesentliche Zweck
des Erwerbes ist erkennbarer Weise überall entweder die An-
legung von Kapitalvermögen gewesen, oder hat darin bestanden,
Entscheid, d. K. Oberverwattungsgerichts in Staatssteuersachen. IX. 26
Königliche Bauräthe, Mitglieder der Akademie der Künste, ordent-
liche Mitglieder der Akademie des Bauwesens,. Inhaber der
Preußischen Großen Goldenen Medaille für Kunst sowie sonstiger
Auszeichungen und, wie aus wichtigen Staatsausträgen hervor-
geht, im Uebrigen auch gerichtskundig ist, Baukünstler von großem
Rufe sind, als eine der Gewerbesteuer nicht unterliegende Aus-
übung der Baukunst.
Die Anzahl der von den Beschwerdeführern in General-
entreprise übernommenen Bauten ist gegenüber dem Umfange
ihrer auch in der Berufungsentscheidung als solcher anerkannten
künstlerischen Thätigkeit eine verschwindend geringe. Außerdem
haben die Beschwerdeführer die besonderen Gründe, die in jedem
Einzelfalle ausnahmsweise zu einer Uebernahme der Bauausfüh-
rung Anlaß geboten haben, glaubhaft angegeben. Die Berufs-
mäßigkeit der Uebernahme ist daher nicht dargethan, vielmehr ist
unzunehmen, daß für die Beschwerdeführer auch bei der Ueber-
nahme in Generalentreprise die Herstellnng eines Kunstwerkes
und nicht der Erwerbszweck im Vordergründe ihrer Thätigkeit
gestanden hat. Da die Berufsmäßigkeit und die regelmäßige
Fortsetzung einer Thätigkeit zu den Merkmalen des Gewerbe-
betriebes gehören, so ist in der gelegentlichen, durch besondere
Umstände veranlaßten Thätigkeit der Beschwerdeführer als Unter-
nehmer von Bauausführungen ein die Steuerpflicht begründender
Gewerbebetrieb nicht zu erblicken.
Ebenso ist auch bei freier Beurtheilung eine mit der Absicht
der Gewinnerzielung unternommene, auf den An- und Verkauf
von Grundstücken gerichtete selbständige, berufsmäßige und fort-
gesetzte Thätigkeit der Beschwerdeführer nicht festzustellen.
Bei den Akten befindet sich ein Verzeichniß der sämmtlichen
non den Beschwerdeführern seit dem Jahre 1891 erworbenen
Grundstücke. Bei jedem ist der Anlaß des Kaufes und, soweit
ein Verkauf stattgefunden hat, auch dessen Grund angegeben.
Daraus ergiebt sich mit Sicherheit, daß bei dem Erwerbe aller
Grundstücke die Absicht einer Gewinn bringenden Wiederveräuße-
rung, wenn sie überhaupt bestanden, so doch jedenfalls einen
ganz nebensächlichen Charakter gehabt hat. Der wesentliche Zweck
des Erwerbes ist erkennbarer Weise überall entweder die An-
legung von Kapitalvermögen gewesen, oder hat darin bestanden,
Entscheid, d. K. Oberverwattungsgerichts in Staatssteuersachen. IX. 26