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dagegen, die er aus der Roheinnahme des betreffenden Jahres
am Schluffe desselben für künftige Zwecke jeder Art, namentlich
auch zur Bestreitung erst künftig entstehender Betriebskosten
zurückbehält, bilden eine im gewerblichen Vermögen verbleibende
und den Ertrag dieses Jahres nicht schmälernde Kapitalansamm-
lung, also einen unbedingt steuerpflichtigen Reservefonds (vergl.
Fuisting, Die Preußischen direkten Steuern, Bd. III S. 112
Anm. 7, S. 122 Anm. 15). Ob aber ein Betrag bis zum
Schluß des betreffenden Jahres aus dem Vermögen des Ge-
werbetreibenden ausgeschieden und in dasjenige eines anderen
Rechtssubjektes übergegaugen ist, oder ob er sich am Jahres-
schluß noch in dem Vermögen des Ersteren befindet, läßt sich
nur nach den Grundsätzen des in Betracht kommenden Privat-
rechts entscheiden. Ganz dasselbe gilt auch bezüglich der Frage,
ob beim Jahresschluß gegenüber einem bestimmten anderen
Rechtssubjekte eine Verbindlichkeit des Gewerbetreibenden besteht,
die nach den für die Anfertigung der Bilanz maßgebenden
Gesichtspunkten als bilanzmäßiges Passivum Berücksichtigung
finden muß. Ethische, wirthschaftliche oder soziale Rücksichten,
durch die sich eine Erwerbsgesellschaft zu Ueberweisungen an
Pensions- oder Unterstützungsfonds für Beamte und Arbeiter
bestimmen läßt, haben nur die Bedeutung von Motiven für diese
Maßnahmen, können aber bei der Beurtheilung der Steuer-
pflichtigkeit der fraglichen Beträge nicht in Betracht kommen.
Die Annahme der Regierung, daß die von der Beschwerde-
führerin aus dem Gewinne des für die Veranlagung maß-
gebenden Geschäftsjahres 1896/97 dem Krankenkassen- und
Pensionsfonds überwiesenen 38 584 steuerpflichtig sind, läßt
demnach weder einen Rechtsirrthum noch einen wesentlichen Ver-
sahrensmangel erkennen.
Der erst in der Beschwerde erhobene Anspruch, wenigstens
den im laufenden Geschäftsjahre den von den Beamten und
Arbeitern gewählten Unterkommissionen zur freien Verfügung
überwiesenen Betrag von 6 4Y0 als Betriebskosten in Abzug
zu bringen, ist einerseits mit Rücksicht aus die sich aus §. 37
Abs. I des Gewerbesteuergesetzes ergebende beschränkte Natur des
Rechtsmittels verspätet, andrerseits aber auch materiell unbegründet,
da bei der Veranlagung für das Steuerjahr 1898/99 nach tz. 24
dagegen, die er aus der Roheinnahme des betreffenden Jahres
am Schluffe desselben für künftige Zwecke jeder Art, namentlich
auch zur Bestreitung erst künftig entstehender Betriebskosten
zurückbehält, bilden eine im gewerblichen Vermögen verbleibende
und den Ertrag dieses Jahres nicht schmälernde Kapitalansamm-
lung, also einen unbedingt steuerpflichtigen Reservefonds (vergl.
Fuisting, Die Preußischen direkten Steuern, Bd. III S. 112
Anm. 7, S. 122 Anm. 15). Ob aber ein Betrag bis zum
Schluß des betreffenden Jahres aus dem Vermögen des Ge-
werbetreibenden ausgeschieden und in dasjenige eines anderen
Rechtssubjektes übergegaugen ist, oder ob er sich am Jahres-
schluß noch in dem Vermögen des Ersteren befindet, läßt sich
nur nach den Grundsätzen des in Betracht kommenden Privat-
rechts entscheiden. Ganz dasselbe gilt auch bezüglich der Frage,
ob beim Jahresschluß gegenüber einem bestimmten anderen
Rechtssubjekte eine Verbindlichkeit des Gewerbetreibenden besteht,
die nach den für die Anfertigung der Bilanz maßgebenden
Gesichtspunkten als bilanzmäßiges Passivum Berücksichtigung
finden muß. Ethische, wirthschaftliche oder soziale Rücksichten,
durch die sich eine Erwerbsgesellschaft zu Ueberweisungen an
Pensions- oder Unterstützungsfonds für Beamte und Arbeiter
bestimmen läßt, haben nur die Bedeutung von Motiven für diese
Maßnahmen, können aber bei der Beurtheilung der Steuer-
pflichtigkeit der fraglichen Beträge nicht in Betracht kommen.
Die Annahme der Regierung, daß die von der Beschwerde-
führerin aus dem Gewinne des für die Veranlagung maß-
gebenden Geschäftsjahres 1896/97 dem Krankenkassen- und
Pensionsfonds überwiesenen 38 584 steuerpflichtig sind, läßt
demnach weder einen Rechtsirrthum noch einen wesentlichen Ver-
sahrensmangel erkennen.
Der erst in der Beschwerde erhobene Anspruch, wenigstens
den im laufenden Geschäftsjahre den von den Beamten und
Arbeitern gewählten Unterkommissionen zur freien Verfügung
überwiesenen Betrag von 6 4Y0 als Betriebskosten in Abzug
zu bringen, ist einerseits mit Rücksicht aus die sich aus §. 37
Abs. I des Gewerbesteuergesetzes ergebende beschränkte Natur des
Rechtsmittels verspätet, andrerseits aber auch materiell unbegründet,
da bei der Veranlagung für das Steuerjahr 1898/99 nach tz. 24