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scheidungen in Staatssteuersachen Bd. III S. 395, Bd. IV S. 279,
Bd. V S. 395) für die Besteuerung nicht physischer Personen
angenommenen Grundsatz, daß der Werth der Aküva in der
Bilanz durch Abschreibungen nicht unter den wirklichen Werth
herabgesetzt werden dürfe, und durch die Annahme, daß im vor-
liegenden Falle die streitigen Abschreibungen den wirklichen Werth
der in Frage kommenden Gegenstände um die Hälfte über-
stiegen hätten.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten.
Wenn auch der Buchwerth der Aktiva durch Abschreibungen
nicht unter den wirklichen Werth zur Zeit der Bilanzaufstellung
h erab gesetztwerdeu darf (vergl. Guts cheidung cndesOberv erw altung s -
gerichts in Staatssteuersachen Bd. III S. 395ff., Bd. IV S. 279
und 334, Bd. V S. 393, Bd. VI S. 439), so steht doch dieser
Grundsatz der Zulassung von Abschreibungen nicht entgegen,
wenn bereits in der Bilanz für das Vorjahr die Aktiva mit einem
geringeren, als dem wirklichen Werthe in Ansatz gebracht waren.
Denn für die Berechnung des Ertrages im steuerlichen Interesse
ist überall die wirkliche Sachlage, nicht eine davon abweichende
buchmäßige Behandlung maßgebend. Da durch die gesetzlich zu-
gelassenen Abschreibungen die Werthsverminderung ausgeglichen
werden soll, welche die in Frage kommenden Aktiva seit dem
Beginn des betreffenden Geschäftsjahres bis zu dessen Ende
erlitten haben, so ist — wie das Urtheil des Oberverwaltungs-
gerichts vom 22. September 1898 (Entscheidungen a. a. O. Bd. VI
S. 453) ausführt, steuerlich eine Abschreibung jedenfalls insoweit
nicht zu beanstanden, als sie der Differenz zwischen dem wirklichen
Werthe der Aktiva beim Anfänge und am Ende des Geschäfts-
jahres entspricht. Die Entscheidung vom 22. September 1898
bezieht sich nun zwar auf eine offene Handelsgesellschaft; der darin
ausgesprochene Grundsatz ergiebt sich aber aus der Natur der
Sache und muß deshalb auch auf Aktiengesellschaften Anwendung
finden. Dies ist auch vom Oberverwaltungsgericht bereits in dem
Urtheil vom 18. November 1898 (Entscheidungen in Staats-
steuersachen Bd. VII S. 325 ff.) ausdrücklich ausgesprochen. Ins-
besondere wird dort (S. 338) auf den Unterschied von dem a. a. O.
Bd. IV S. 174 ff. entschiedenen Falle hingewiesen, in dem ent-
sprechend der Regel und der besonderen Lage der Sache unter-
scheidungen in Staatssteuersachen Bd. III S. 395, Bd. IV S. 279,
Bd. V S. 395) für die Besteuerung nicht physischer Personen
angenommenen Grundsatz, daß der Werth der Aküva in der
Bilanz durch Abschreibungen nicht unter den wirklichen Werth
herabgesetzt werden dürfe, und durch die Annahme, daß im vor-
liegenden Falle die streitigen Abschreibungen den wirklichen Werth
der in Frage kommenden Gegenstände um die Hälfte über-
stiegen hätten.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten.
Wenn auch der Buchwerth der Aktiva durch Abschreibungen
nicht unter den wirklichen Werth zur Zeit der Bilanzaufstellung
h erab gesetztwerdeu darf (vergl. Guts cheidung cndesOberv erw altung s -
gerichts in Staatssteuersachen Bd. III S. 395ff., Bd. IV S. 279
und 334, Bd. V S. 393, Bd. VI S. 439), so steht doch dieser
Grundsatz der Zulassung von Abschreibungen nicht entgegen,
wenn bereits in der Bilanz für das Vorjahr die Aktiva mit einem
geringeren, als dem wirklichen Werthe in Ansatz gebracht waren.
Denn für die Berechnung des Ertrages im steuerlichen Interesse
ist überall die wirkliche Sachlage, nicht eine davon abweichende
buchmäßige Behandlung maßgebend. Da durch die gesetzlich zu-
gelassenen Abschreibungen die Werthsverminderung ausgeglichen
werden soll, welche die in Frage kommenden Aktiva seit dem
Beginn des betreffenden Geschäftsjahres bis zu dessen Ende
erlitten haben, so ist — wie das Urtheil des Oberverwaltungs-
gerichts vom 22. September 1898 (Entscheidungen a. a. O. Bd. VI
S. 453) ausführt, steuerlich eine Abschreibung jedenfalls insoweit
nicht zu beanstanden, als sie der Differenz zwischen dem wirklichen
Werthe der Aktiva beim Anfänge und am Ende des Geschäfts-
jahres entspricht. Die Entscheidung vom 22. September 1898
bezieht sich nun zwar auf eine offene Handelsgesellschaft; der darin
ausgesprochene Grundsatz ergiebt sich aber aus der Natur der
Sache und muß deshalb auch auf Aktiengesellschaften Anwendung
finden. Dies ist auch vom Oberverwaltungsgericht bereits in dem
Urtheil vom 18. November 1898 (Entscheidungen in Staats-
steuersachen Bd. VII S. 325 ff.) ausdrücklich ausgesprochen. Ins-
besondere wird dort (S. 338) auf den Unterschied von dem a. a. O.
Bd. IV S. 174 ff. entschiedenen Falle hingewiesen, in dem ent-
sprechend der Regel und der besonderen Lage der Sache unter-