Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

DOI Heft:
Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 34)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0463
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
425

dem für die Veranlagung für 1898/99 maßgebenden Jahre 1897
einen Theil (Aktien), um sich Geld zum Ankäufe eines Grund-
stücks zu verschaffen, verkauft und dabei einen erheblichen Gewinn
erzielt.
Dieser Gewinn und die Zinsen der sämmtlichen gedachten
Kapitalien wurden vom Steuerausschuß wie von der Regierung
dem für 1898/99 steuerpflichtigen Ertrage hinzugerechnet.
Die lediglich hiergegen gerichtete Beschwerde der Firma
wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen aus nach-
stehenden
Gründen:
Die Hypotheken und Werthpapiere sind aus dem Gesell-
schaftsvermögen für die Gesellschaft erworben, also Eigenthum
der Letzteren und ein Bestandtheil des Geschäftsvermögens ge-
worden, haben aber niemals zu dem Sondervermögen der Ge-
sellschafter gehört. Sie bildeten daher im Sinne des §. 23 des
Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 zweifelsfrei einen Theil
des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals, gleichviel ob sie
gerade augenblicklich unmittelbar im Geschäftsbetriebe Verwendung
sanden oder nicht. Ebenso unerheblich ist es, ob diese Werthe,
wie die Firma behauptet, ohne Schädigung der geschäftlichen
Interessen hätten dem Gesellschaftsvermögen entzogen und unter
die beiden Gesellschafter vertheilt werden können. Entscheidend
bleibt, daß dies thatsächlich nicht geschehen ist, die Werthe viel-
mehr Eigenthum der Firma und Bestandtheil des Gesellschafts-
vermögens oder im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ein Be-
standtheil ihres Anlage- und Betriebskapitals geblieben sind.
Unter dieser Voraussetzung kann aber kein Zweifel darüber sein,
daß die Zinsen dieser Werthe und die erwachsenen Kursgewinne
zum gewerblichen Ertrage gehören (vergl. Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. III S. 234
Bd. IV S. 361). Hätte die Firma bei dem Verkaufe der Aknen
einen Verlust erlitten, so würde ebensowenig ein Bedenken darüber
sein, daß dieser Verlust sich als ein geschäftlicher darstellen und
den steuerpflichtigen Ertrag verringern würde.
Da im klebrigen kein Streit besteht, so war die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen.
 
Annotationen