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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 34)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0469
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431

Die Zurückweisung der Berufung läßt danach weder einen Ver-
stoß gegen das materielle noch gegen das formelle Recht erkennen.
Hiermit rechtfertigt sich auch die Zurückweisung der Be-
schwerde.

Nr. 24.
Feststellung einer wesentlichen Verschiedenheit der Betriebsverhältnisse
eines gewerblichen Unternehmens im Steuerjahre und im
Vorjahre.^)
Dabei dürfen auch Veränderungen berücksichtigt werden, die zwar
bei Beginn des Steuerjahres noch nicht eingetreten waren,
deren Eintritt im Laufe des Steuerjahres aber schon vor dessen
Beginn mit Sicherheit feststand.
Entscheidung des VI. Senats vom 18. Oktober 1900.
9. dl. VI. 0. 92 — Rex. VI. E. 79/99.
Die Steuerpflichtige, eine Aktienbank, beschwerte sich — von
einem hier nicht interessirenden Punkte abgesehen — darüber,
daß in der Berufungsentscheidung eine wesentliche Verschiedenheit
ihrer Betriebsverhältnisfe im Vorjahre und im Stenerjahre 1898/99
angenommen und deshalb ihrer Veranlagung für das letztere
Jahr der muthmaßliche Ertrag in diesem anstatt des Ertrages
des Vorjahres zu Grunde gelegt war. Das Oberverwaltungs-
gericht wies die Beschwerde zurück aus folgenden
Gründ en:
Die Anwendung der Vorschrift in §. 24 Abs. 2 des Gewerbe-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891, wonach für die Veranlagung
zur Gewerbesteuer der Ertrag des bei der Vornahme derselben
abgelaufenen Jahres, bezw. das Anlage- und Betriebskapital
nach feinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre maßgebend
ist, setzt, wie das Oberverwaltuugsgericht schon mehrfach aus-
gesprochen hat, eine wesentliche Gleichartigkeit des Gewerbebetriebes
im Vorjahre und im Steuerjahre voraus. Anderenfalls sind gemäß
Abs. 3 dieses Paragraphen der Ertrag und das Anlage- und
Betriebskapital im Steuerjahre nach Maßgabe des Zur Zeit der
Veranlagung vorliegenden Anhaltes zu schätzen (vergl. Ent-
*) Vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuer-
sachen Bd. III S. 315.
 
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