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ergiebt sich schon aus dem in der Ausführungsanweisung an-
gegebenen Beispiel. Wäre die Auffassung der Regierung zu-
treffend, so hätte nicht nur der Antherl der Gemeinde B. von
206,67 auf 207 sondern auch der Antheil der Gemeinde A.
von 258,33 auf 259 ^ abgerundet werden müssen, so daß
sich dadurch der Steuersatz auf 62l -/ii erhöht haben würde.
Der Beschwerde muß aber der Erfolg versagt bleiben, weil
eine Erhöhung des von der Steuerpflichtigen zu entrichtenden
Steuersatzes über den veranlagten Betrag von 1 004 nicht
eingetreten, die Letztere also, die aus anderen Gründen die Ueber-
weisung eines Teilbetrages von 1 an die Stadt K. nicht
bemängelt, durch die Berufungsentscheidung nicht beschwert ist.
II.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 31. März 1900.
9 H. VI. 6. 92 — VI. 0. 71/00.
Der Beschwerde des Magistrats zu A. wegen Zerlegung des
der Firma, Aktiengesellschaft für automatischen Verkauf zu B., für
das Steuerjahr 1899 auferlegten Steuersatzes wurde vom Ober-
verwaltungsgericht durch Rückgabe der Sache zur anderweiten
Entscheidung entsprochen aus folgenden
Gründen:
Die Berufungsentscheidung ist damit begründet, daß der
Bahnhofsportier L. die ihm von der Aktiengesellschaft für auto-
matischen Verkauf in B. gelieferten Maaren seinerseits durch die
Automaten verkaufe und den in den Automaten befindlichen Er-
lös für sich behalte. Hiernach stehe L. zur Gesellschaft nur in
dem Verhältnisse eines Kunden zum Lieferanten. Der Verkauf
durch die Automaten vollziehe sich auf seine Rechnung und
Gefahr.
Diese Begründung ist unhaltbar. Die Automaten stehen im
Eigenthum der Gesellschaft und sind, wie nach dem mit L. ab-
geschlossenen Vertrage und dem sonstigen Inhalt der Akten ent-
gegen der Angabe der Gesellschaft angenommen werden muß,
ihm auch nicht leihweise überlassen. Der durch die Automaten
vermittelte Verkauf der Maaren geschieht hiernach nicht durch L.,
sondern durch die Gesellschaft selbst. Der Portier ist lediglich
ergiebt sich schon aus dem in der Ausführungsanweisung an-
gegebenen Beispiel. Wäre die Auffassung der Regierung zu-
treffend, so hätte nicht nur der Antherl der Gemeinde B. von
206,67 auf 207 sondern auch der Antheil der Gemeinde A.
von 258,33 auf 259 ^ abgerundet werden müssen, so daß
sich dadurch der Steuersatz auf 62l -/ii erhöht haben würde.
Der Beschwerde muß aber der Erfolg versagt bleiben, weil
eine Erhöhung des von der Steuerpflichtigen zu entrichtenden
Steuersatzes über den veranlagten Betrag von 1 004 nicht
eingetreten, die Letztere also, die aus anderen Gründen die Ueber-
weisung eines Teilbetrages von 1 an die Stadt K. nicht
bemängelt, durch die Berufungsentscheidung nicht beschwert ist.
II.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 31. März 1900.
9 H. VI. 6. 92 — VI. 0. 71/00.
Der Beschwerde des Magistrats zu A. wegen Zerlegung des
der Firma, Aktiengesellschaft für automatischen Verkauf zu B., für
das Steuerjahr 1899 auferlegten Steuersatzes wurde vom Ober-
verwaltungsgericht durch Rückgabe der Sache zur anderweiten
Entscheidung entsprochen aus folgenden
Gründen:
Die Berufungsentscheidung ist damit begründet, daß der
Bahnhofsportier L. die ihm von der Aktiengesellschaft für auto-
matischen Verkauf in B. gelieferten Maaren seinerseits durch die
Automaten verkaufe und den in den Automaten befindlichen Er-
lös für sich behalte. Hiernach stehe L. zur Gesellschaft nur in
dem Verhältnisse eines Kunden zum Lieferanten. Der Verkauf
durch die Automaten vollziehe sich auf seine Rechnung und
Gefahr.
Diese Begründung ist unhaltbar. Die Automaten stehen im
Eigenthum der Gesellschaft und sind, wie nach dem mit L. ab-
geschlossenen Vertrage und dem sonstigen Inhalt der Akten ent-
gegen der Angabe der Gesellschaft angenommen werden muß,
ihm auch nicht leihweise überlassen. Der durch die Automaten
vermittelte Verkauf der Maaren geschieht hiernach nicht durch L.,
sondern durch die Gesellschaft selbst. Der Portier ist lediglich