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Erbanfall (Einkommensteuer, Ergänzungssteuer).
Die Veranlagung eines Erben wegen des ererbten Vermögens und
des Einkommens daraus zur Ergänzungs- bezw. Einkommensteuer ist
unzulässig, so lange seine Erbquote nicht seststeht. — Die Erbquote jedes
Mitgliedes der als Erbe eingesetzten künftigen Deszendenz einer Person
ist so lange eine unbestimmte, bis feststeht, daß andere Berechtigte nicht
mehr hinzukommen können. S. 315.
Zeitpunkt des Erbanfalls bei einem Erben, der zur Zeit des Todes
des Erblassers noch in dessen väterlicher Gewalt stand, nach gemeinem
Recht. S. 325.
Bei der anderweiten Veranlagung des Erben nach §. 67 des Ein-
kommensteuergesetzes kommt der durch den Erbanfall oder mit diesem
eintretende Wegfall einer nach Beginn des Steuerjahres aus einer
anderen Ursache eingetretenen Einkommensvermehrung nicht in Betracht.
S. 329.
S. auch Familienfideikommißfolge, Familienmitglieder unter 14 Jahren,
Haushaltungsangehörige, Leistungsfähigkeit, Nachbesteuerung.
Ernenernngsfonds der Aktiengesellschaften (Einkommensteuer).
Diejenigen Beträge der Ueberschüffe, welche einem Erneuerungsfonds
zum Zwecke des Ersatzes von daraus bestrittenen Betriebskosten über-
wiesen werden, sind nicht steuerpflichtig. S. 247.
Ertrag, gewerbesteuerpflichtiger.
Bei der Feststellung des steuerpflichtigen Ertrages durch Gegenüber-
stellung der Betriebs-Einnahmen und Ausgaben dürfen Schulden für die
vor Beginn des maßgebenden Jahres bezogenen Maaren nicht berück-
sichtigt werden. S. 413.
Unter den behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Ver-
stärkung des Betriebskapitals oder zu sonstigen Verbesserungen aufge-
nommenen Schulden, deren Zinsen nach §. 22 des Gewerbesteuergesetzes
bei der Ermittelung des steuerpflichtigen Ertrages nicht in Abzug ge-
bracht werden dürfen, sind nur solche zu verstehen, durch deren Eingehung
oder Uebernahme der Steuerpflichtige einen der genannten Zwecke zu fördern
oder zu erreichen beabsichtigt, nicht aber Schulden, die er nur gelegent-
lich der Verfolgung eines derartigen Zweckes gegen feinen Willen ein-
gehen oder übernehmen muß. Abzugsfähig sind deshalb namentlich die
Zinsen von Hypotheken, die der Steuerpflichtige wegen ihrer zeitigen
Unkündbarkeit bei dem eine Geschäftserweiterung bezweckenden Erwerbe
eines Grundstücks gegen feinen Willen übernehmen muß. S. 414.
Der Grundsatz, daß bei der Feststellung des steuerpflichtigen Ertrages
Abschreibungen insoweit nicht berücksichtigt werden dürfen, als durch sie
der Buchwerth der Aktiva unter den wirklichen Werth in dem für die
Aufstellung der Bilanz maßgebenden Zeitpunkt herabgesetzt wird, steht
auch bei Aktiengesellschaften der Zulassung von Abschreibungen in dem
Falle nicht entgegen, wenn die betreffenden Aktiva schon in der Bilanz
für das Vorjahr mit einen geringeren als dem wirklichen Werthe in
Ansatz gebracht waren. S. 422.
S. auch Handelsgesellschaften, offene; Kautionen; Protokollhandel.
Fabrikanlage, gemeinschaftliche (Gewerbesteuer).
Eine Vereinigung mehrerer selbständigen Gewerbetreibenden behufs
Unterhaltung einer gemeinschaftlichen Fabrikanlage für die Zwecke der
Einzelbetriebe der Theilnehmer ist, je nachdem damit die Erzielung von
Gewinn für die Gesellschaft als solche erstrebt wird oder nicht, steuer-
pflichtig oder steuerfrei. S. 373.
Familienfideikommißfolge.
Der Anfall eines Familienfideikommisses ist nicht ein Erbanfall im
Sinne des 57 des Einkommensteuergesetzes. S. 318.
 
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