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ihre Endschaft erreichten. Dasselbe galt bei einer stillschweigenden
Verlängerung derselben auf ein Jahr (Allgemeines Landrecht
Th. I Tit. 21 328). Hiernach hätten die Einnahmen aus den
einzelnen Miethsgegenständen nur dann vielleicht als feststehende
Jahreseinnahmen angesetzt werden dürfen, wenn die einzelnen
Verträge gerade an dem dem Beginne des Steuerjahres ent-
sprechenden Zeitpunkte, also am 1. April, abgeschlossen wären.
In dieser Beziehuung haben aber hinsichtlich der am 5. März
1899 schon länger als ein Jahr bestandenen Verträge keine Er-
mittelungen stattgefunden, während hinsichtlich einer Wohnung
der Censit das Gegentheil behauptet hatte, so daß, die Richtig-
keit dieser Behauptung vorausgesetzt, die durch Vermiethen dieser
Wohnung erzielten Einnahmen ohne Weiteres als schwankende
hätten behandelt werden müssen.
Muß demnach die Berufungsentscheidung nach §. 44 des
Einkommensteuergesetzes aufgehoben werden, so ist zugleich er-
forderlich, die nicht spruchreife Angelegenheit an die Berufungs-
kommission zur anderweiten Erörterung und Entscheidung zurück-
zugeben. Dieselbe wird die thatsächlichen Angaben des Censiten,
soweit sie sich nicht gleich geblieben oder sonst etwa nicht unbe-
denklich sind, nach zuvoriger Vernehmung desselben richtig zu
stellen haben. Alsdann werden die Miethseinnahmen mit Rück-
sicht auf die vorstehende Darlegung erneut festzusetzen und wird
zu erwägen sein, ob nicht alle diese Einnahmen des Censiten als
schwankende zu behandeln sind.
IV.
Entscheidung des VI. Senats vom 27. September 1900.
4. X. XIII. o. 39 — Rep. XIII. e. 33/00.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen für 1899 wurde
die Sache zur anderweiten Entscheidung zurückgegeben aus fol-
genden
Gründen:
Gegenstand der Beschwerde ist die Anrechnung von Mieths-
werth eigener Wohnung und von Miethseinnahme aus dem
Hause, das der Steuerpflichtige im November 1898 gekauft und
ihre Endschaft erreichten. Dasselbe galt bei einer stillschweigenden
Verlängerung derselben auf ein Jahr (Allgemeines Landrecht
Th. I Tit. 21 328). Hiernach hätten die Einnahmen aus den
einzelnen Miethsgegenständen nur dann vielleicht als feststehende
Jahreseinnahmen angesetzt werden dürfen, wenn die einzelnen
Verträge gerade an dem dem Beginne des Steuerjahres ent-
sprechenden Zeitpunkte, also am 1. April, abgeschlossen wären.
In dieser Beziehuung haben aber hinsichtlich der am 5. März
1899 schon länger als ein Jahr bestandenen Verträge keine Er-
mittelungen stattgefunden, während hinsichtlich einer Wohnung
der Censit das Gegentheil behauptet hatte, so daß, die Richtig-
keit dieser Behauptung vorausgesetzt, die durch Vermiethen dieser
Wohnung erzielten Einnahmen ohne Weiteres als schwankende
hätten behandelt werden müssen.
Muß demnach die Berufungsentscheidung nach §. 44 des
Einkommensteuergesetzes aufgehoben werden, so ist zugleich er-
forderlich, die nicht spruchreife Angelegenheit an die Berufungs-
kommission zur anderweiten Erörterung und Entscheidung zurück-
zugeben. Dieselbe wird die thatsächlichen Angaben des Censiten,
soweit sie sich nicht gleich geblieben oder sonst etwa nicht unbe-
denklich sind, nach zuvoriger Vernehmung desselben richtig zu
stellen haben. Alsdann werden die Miethseinnahmen mit Rück-
sicht auf die vorstehende Darlegung erneut festzusetzen und wird
zu erwägen sein, ob nicht alle diese Einnahmen des Censiten als
schwankende zu behandeln sind.
IV.
Entscheidung des VI. Senats vom 27. September 1900.
4. X. XIII. o. 39 — Rep. XIII. e. 33/00.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen für 1899 wurde
die Sache zur anderweiten Entscheidung zurückgegeben aus fol-
genden
Gründen:
Gegenstand der Beschwerde ist die Anrechnung von Mieths-
werth eigener Wohnung und von Miethseinnahme aus dem
Hause, das der Steuerpflichtige im November 1898 gekauft und