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steuerpflichtigen gewerblichen Einkommens mußte sich auf das
wirkliche Einkommen während der Geschäftsjahre 1893, 1894
und 1895 erstrecken (§. 10 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891).. Dabei waren also auch außergewöhnliche
Geschäftsverluste zu berücksichtigen. Wenn daher die fraglichen
Verluste als in dem Geschäftsbetriebe, dessen Ergebnisse
der Besteuerung zu Grunde zu legen waren, in den maß-
gebenden Jahren erfolgt anzusehen gewesen wären, so hätten sie
auch ganz berücksichtigt werden müssen. Die Nichtberücksichtigung
der mehrbezeichneten Verluste ist aber aus einem andern Grunde
dennoch mit Recht erfolgt. Denn jene Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit der Verluste hat nicht vorgelegen. Dieselben
waren in dem früher von dem Steuerpflichtigen neben dem
Metzgergewerbe betriebenen Handelsgeschäfte eingetreten, das
der Steuerpflichtige nach seinen Erklärungen jedenfalls vor dem
Beginne des Steuerjahres vollständig aufgegeben hatte. Mit
dieser Einkommensquelle war daher für das Steuerjahr über-
haupt nicht mehr zu rechnen, und zwar weder mit Einkommen
noch mit Verlusten, die dem Steuerpflichtigen daraus zur Zeit
des fraglichen Betriebes entstanden sein mochten. Bei der Ein-
kommensfeststellung in der Berufungsentscheidung ist daher auch
im Uebrigen in zutreffender Weise die fragliche Quelle nicht in
Betracht gekommen. In der Nichtberücksichtigung der betreffenden
Verluste ist daher an sich ein Beschwerdegrund gegen die
Berufungsentscheidung nicht zu erblicken.
II.
Entscheidung des VI. Senats vom 31. Januar 1901.
4. X. XI. u. 196 — Rex. XI. a. 152/00.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen für 1898/99 wurde
zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Die Beschwerde richtet sich zunächst dagegen, daß bei Er-
mittelung des Geschäftsgewinnes der Firma N. L Co. die in
den ersten beiden Durchschnittsjahren 1894 und 1895 erfolgten
Zuschreibungen von je 34 000 zum Kommanditkapital als
steuerpflichtigen gewerblichen Einkommens mußte sich auf das
wirkliche Einkommen während der Geschäftsjahre 1893, 1894
und 1895 erstrecken (§. 10 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891).. Dabei waren also auch außergewöhnliche
Geschäftsverluste zu berücksichtigen. Wenn daher die fraglichen
Verluste als in dem Geschäftsbetriebe, dessen Ergebnisse
der Besteuerung zu Grunde zu legen waren, in den maß-
gebenden Jahren erfolgt anzusehen gewesen wären, so hätten sie
auch ganz berücksichtigt werden müssen. Die Nichtberücksichtigung
der mehrbezeichneten Verluste ist aber aus einem andern Grunde
dennoch mit Recht erfolgt. Denn jene Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit der Verluste hat nicht vorgelegen. Dieselben
waren in dem früher von dem Steuerpflichtigen neben dem
Metzgergewerbe betriebenen Handelsgeschäfte eingetreten, das
der Steuerpflichtige nach seinen Erklärungen jedenfalls vor dem
Beginne des Steuerjahres vollständig aufgegeben hatte. Mit
dieser Einkommensquelle war daher für das Steuerjahr über-
haupt nicht mehr zu rechnen, und zwar weder mit Einkommen
noch mit Verlusten, die dem Steuerpflichtigen daraus zur Zeit
des fraglichen Betriebes entstanden sein mochten. Bei der Ein-
kommensfeststellung in der Berufungsentscheidung ist daher auch
im Uebrigen in zutreffender Weise die fragliche Quelle nicht in
Betracht gekommen. In der Nichtberücksichtigung der betreffenden
Verluste ist daher an sich ein Beschwerdegrund gegen die
Berufungsentscheidung nicht zu erblicken.
II.
Entscheidung des VI. Senats vom 31. Januar 1901.
4. X. XI. u. 196 — Rex. XI. a. 152/00.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen für 1898/99 wurde
zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Die Beschwerde richtet sich zunächst dagegen, daß bei Er-
mittelung des Geschäftsgewinnes der Firma N. L Co. die in
den ersten beiden Durchschnittsjahren 1894 und 1895 erfolgten
Zuschreibungen von je 34 000 zum Kommanditkapital als